Seite:Constitution der europaeischen staaten 127.jpg

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hat. In Verhinderungsfällen des Landeshauptmanns und des Landmarschalls hat im erstern Falle Unser bei dem Gubernium bestimmte Hofrath, als landesfürstlicher Commissär, die Functionen des Landeshauptmanns, und im letztern Falle der erste Verordnete vom Adelstande jene des Landmarschalls, und dieser in der Art zu besorgen, daß er zugleich seine Stimme als Verordneter demungeachtet beibehalte. Der ständische Secretär ist dazu bestimmt, unter Aufsicht des Landmarschalls das Protocoll zu verfassen, und der Landeshauptmann hat sodann den Beschluß zu proclamiren. Die Aufsatze sind von dem Generalreferenten und den ständischen Secretären zu verfassen, von dem Landeshauptmanne und Landmarschalle zu genehmigen, sonach im Namen der Stände auszufertigen, und von dem Landeshauptmanne sowohl als dem Landmarschalle zu unterzeichnen.

16. Den Ausschußcongreß erklären Wir demnach als die gewöhnliche und ordentliche Repräsentation, welche über alle Gegenstände im Namen des Landes Beschlüsse zu fassen berechtigt ist.

17. Zur currenten Behandlung der den Ständen anvertrauten Geschäfte bewilligen Wir aber die einzige perpetuirliche, aus vier Vocalen, und zwar aus einem Vocalen von jedem Stande, in Innsbruck zu bestehen habende Activität. Dieser Activität hat der Landeshauptmann vorzusitzen; dieselbe wird mit dem erforderlichen Concepts-, Kanzlei-, Registraturs-, Buchhalterei- und Kassa-Personale, dann mit einer erschöpfenden Instruction versehen, und bleibt in ihren Amtshandlungen der Aufsicht der Stände, und der Controle der Staatsverwaltung unterzogen.

18. Die Stände haben in ihrer Correspondenz an Uns und Unsre Hofstellen die Form der Berichte, bei Eingaben an die Landesstelle die Form der Ersuchschreiben, an alle landesfürstlichen Behörden die Form der Noten zu beobachten. In allen Gelegenheiten, wo Wir den Ständen unmittelbare Eröffnungen machen, wird dieses durch Rescripte geschehen. Unsre Hofstellen haben, wie es auch vormals üblich war, mit den Ständen nur durch das Landesgubernium

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 109. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_127.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)