Seite:Constitution der europaeischen staaten 130.jpg

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Es gehört zu den guten Zeichen der Zeit, daß einige teutsche Staaten bereits angefangen haben, den Bauernstand, wie in Schweden seit Gustav Wasa’s Zeiten, besonders vertreten zu lassen. Welcher teutsche Fürst wird aber den Ruhm in der Geschichte der teutschen Nation erstreben, der Erste zu seyn, welcher den Stand, der das geistige Leben fördert und erhält, durch eigene Repräsentanten zur öffentlichen Vertretung erhebt?

Wenn diese Bemerkungen sich überhaupt auf alle ständische Repräsentationen auf teutschem Boden beziehen; so gelten sie auch im Einzelnen von der wiederhergestellten und etwas veränderten Verfassung in Tyrol. Man sieht wohl, das Alte ist die Basis bei derselben geblieben, und eine durchgreifende zeitgemäße neue Organisation hat man nicht beabsichtigt, wahrscheinlich weil das brave Volk von Tyrol durchaus allen Neuerungen abgeneigt, und für den großen Umschwung, welchen das übrige Teutschland seit 30 Jahren erhalten hat, in seinen Bergen noch nicht reif geworden ist. Deshalb darf die Auffrischung eines besondern Prälaten- und Herrenstandes nicht befremden; treten sie doch durch die beiden Stände des Bürgers und Bauers, die auch besonders repräsentirt werden, in dem ganzen Systeme wieder ins Gleichgewicht. Allein überraschend ist es, daß den Ständen das Recht der Steuerbewilligung entzogen wird, das auf teutschem Boden so alt ist, als der Rechtszustand selbst, und das ehemals den tyrolischen Ständen, wie allen auf teutscher Erde, zustand. Eben so ist das Recht, „Bitten und Vorstellungen im Namen des Landes“ zu erlassen, ein Recht, das sich von selbst versteht, weil ja selbst in den Staatsverfassungen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 112. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_130.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)