Seite:Constitution der europaeischen staaten 136.jpg

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als Mitgliede des rheinischen Bundes, die Mittel gewähre, zur gemeinschaftlichen Sicherheit und Wohlfahrt mitzuwirken, verordnet und verordnen, wie folget:

Erster Titel.

Art. 1. Das Königreich Westphalen ist aus folgenden Staaten zusammengesetzt, nämlich:

aus den Braunschweig-Wolfenbüttelschen Staaten,
aus dem auf dem linken Ufer der Elbe gelegenen Theile der Altmark,
aus dem auf dem linken Elbufer gelegenen Theile der Provinz Magdeburg,
aus dem Gebiete von Halle,
aus dem Hildesheimischen und der Stadt Goslar,
aus dem Lande Halberstadt,
aus dem Hohensteinischen,
aus dem Gebiete von Quedlinburg,
aus der Grafschaft Mansfeld,
aus dem Eichsfelde, nebst Treffurt, Mühlhausen, Nordhausen,
aus der Grafschaft Stollberg-Wernigerode,
aus den Staaten von Hessen-Cassel, nebst Rinteln und Schaumburg, jedoch mit Ausnahme des Gebietes von Hanau und Katzenellenbogen am Rheine,
aus dem Gebiete von Corvey, Göttingen und Grubenhagen, nebst den Zubehörungen von Hohenstein und Elbingerode,
aus dem Bisthume Osnabrück,
aus dem Bisthume Paderborn,
Minden und Ravensberg,
aus der Grafschaft Rietberg-Kaunitz.

Art. 2. Wir behalten Uns die Hälfte der Allodialdomainen der Fürsten vor, um solche zu den Belohnungen zu verwenden, die Wir den Offizieren Unsrer Armeen versprochen haben, welche Uns im gegenwärtigen Kriege die meisten Dienste leisteten.

Die Besitznahme von diesen Gütern soll unverzüglich durch Unsere Intendanten geschehen, und das Protocoll darüber soll vor dem ersten December mit Zuziehung der Landesbehörden aufgesetzt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 118. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_136.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)