Seite:Constitution der europaeischen staaten 138.jpg

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in Ermangelung dieser Prinzen, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Ludwig Napoleon, Königs von Holland,

und in Ermangelung dieser letztern, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joachim, Großherzogs von Berg und Cleve, anheim fallen.

Art. 7. Der König von Westphalen und seine Familie sind in dem, was sie betrifft, den Verfügungen der kaiserlichen Familien-Statuten unterworfen.

Art. 8. Im Falle der Minderjährigkeit, soll der Regent des Königreiches von Uns oder Unsern Nachfolgern, in unsrer Eigenschaft als Haupt der kaiserlichen Familie, ernannt werden.

Er soll unter den Prinzen der königlichen Familie gewählt werden.

Die Minderjährigkeit des Königs endigt sich mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre.

Art. 9. Der König und die königliche Familie haben zu ihrem Unterhalte einen besondern Schatz, unter dem Titel Kronschatz, welcher fünf Millionen Franken Revenüen beträgt.

Der Ertrag der Domanialwaldungen und ein Theil der Domainen sind zu diesem Behufe bestimmt. Falls der Ertrag der Domainen nicht zureichend seyn würde; so soll das Fehlende aus der Staatskasse mit einem Zwölftel jeden Monat zugeschossen werden.

Vierter Titel.

Art. 10. Das Königreich Westphalen soll durch Constitutionen regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze, und die freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religionsgesellschaften festsetzen.

Art. 11. Die Landstände der Provinzen, aus welchen das Königreich besteht, sowohl die allgemeinen als die besondern, alle politische Corporationen dieser Art und alle Privilegien besagter Corporationen, Städte und Provinzen, sind aufgehoben.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_138.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)