Seite:Constitution der europaeischen staaten 139.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Art. 12. Gleichergestalt sind alle Privilegien einzelner Personen und Familien, in so fern sie mit den Verfügungen vorstehenden Artikels unverträglich sind, aufgehoben.

Art. 13. Alle Leibeigenschaft, von welcher Natur sie seyn, und wie sie heißen möge, ist aufgehoben, indem alle Einwohner des Königreiches die nämlichen Rechte genießen sollen.

Art. 14. Der Adel soll in seinen verschiedenen Graden und mit seinen verschiedenen Benennungen fortbestehen, ohne daß solcher jedoch ein ausschließendes Recht zu irgend einem Amte, Dienste oder einer Würde, noch Befreiung von irgend einer öffentlichen Last verleihen könne.

Art. 15. Die Statuten der adelichen Abteien, Priorate und Capitel sollen dahin abgeändert werden, daß jeder Unterthan des Reiches darin zugelassen werden könne.

Art. 16. Es soll ein und dasselbe Steuersystem für alle Theile des Königreiches seyn. Die Grundsteuer soll das Fünftel der Revenüen nicht übersteigen dürfen.

Art. 17. Das Münzsystem und das System der Maaße und Gewichte, welche dermalen in Frankreich bestehen, sollen im ganzen Königreiche eingeführt werden.

Art. 18. Die Münzen sollen mit dem Wappen Westphalens und mit dem Bildnisse des Königs geschlagen werden.

Fünfter Titel.

Art. 19. Es sollen vier Minister seyn, nämlich:

einer für das Justizwesen und die innern Angelegenheiten,
einer für das Kriegswesen,
einer für die Finanzen, den Handel und den öffentlichen Schatz;
es soll ein Minister Staats-Secretär seyn.

Art. 20. Die Minister sind, jeder in seinem Fache, für die Vollziehung der Gesetze und der Befehle des Königs verantwortlich.

Sechster Titel.

Art. 21. Der Staatsrath soll zum wenigsten aus sechszehn und höchstens aus fünf und zwanzig Mitgliedern

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_139.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)