Seite:Constitution der europaeischen staaten 140.jpg

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bestehen, welche vom Könige ernannt werden, und deren Ernennung von ihm nach Gutdünken zurückgenommen werden kann.

Er soll in drei Sectionen abgetheilt werden; nämlich:

Section des Justizwesens und der innern Angelegenheiten,
Section des Kriegswesens,
Section des Handels und der Finanzen.

Der Staatsrath soll die Verrichtungen des Cassationsgerichts versehen. Es sollen für die Geschäfte, welche geeignet sind, vor das Cassationsgericht gebracht zu werden, und für die streitigen Fälle in Verwaltungssachen, Advocaten bei demselben angestellt werden.

Art. 22. Das Gesetz über die Auflagen, oder das Finanzgesetz, die Civil- und peinlichen Gesetze sollen im Staatsrathe discutirt und entworfen werden.

Art. 23. Die im Staatsrathe entworfenen Gesetze sollen den von den Ständen ernannten Commissionen mitgetheilt werden.

Diese Commissionen, deren drei seyn sollen, nämlich eine Finanzcommission, eine Commission des bürgerlichen Justizwesens, und eine Commission des peinlichen Justizwesens, sollen aus fünf Mitgliedern bestehen, welche in jeder Session ernannt und erneuert werden müssen.

Art. 24. Diese ständischen Commissionen können mit den respectiven Sectionen des Staatsrathes die ihnen mitgetheilten Gesetzesentwürfe discutiren.

Die Bemerkungen besagter Commissionen sollen im versammelten, vom Könige präsidirten, Staatsrathe verlesen, und es soll, wenn man es nöthig finden wird, über die Modificationen, deren die Gesetzesentwürfe für empfänglich werden gehalten werden, berathschlaget werden.

Art. 25. Die definitiv angenommene Redaction der Gesetzesentwürfe soll durch Mitglieder des Staatsrathes unmittelbar den Ständen überbracht werden, welche, nach Anhörung der Beweggründe jener Gesetzesentwürfe und der Berichte der Commission, darüber berathschlagen werden.

Art. 26. Der Staatsrath hat die Verwaltungs-Verordnungen zu discutiren und solche zu entwerfen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_140.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)