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Art. 50. Die Richter werden vom Könige ernannt.

Ernennungen auf Lebenszeit sollen sie erst erhalten, wenn man, nachdem sie ihr Amt fünf Jahre lang werden verwaltet haben, überzeugt seyn wird, daß sie in ihren Aemtern beibehalten zu werden verdienen.

Art. 51. Das Appellationsgericht kann auf die Denunciation des königlichen Procurators sowohl, als auf jene eines seiner Präsidenten, vom Könige die Absetzung eines Richters begehren, welchen es in der Ausübung seiner Amtsverrichtungen einer Verletzung seiner Pflichten für schuldig hält.

In diesem einzigen Falle soll die Amtsentsetzung eines Richters vom Könige ausgesprochen werden können.

Art. 52. Die Urtheile der Gerichtshöfe und Tribunale werden im Namen des Königs ausgesprochen.

Er allein kann Gnade ertheilen, die Strafe erlassen oder mildern.

Zwölfter Titel.

Art. 53. Die Militär-Conscription soll Grundgesetz des Königreiches Westphalen seyn. Es dürfen keine Werbungen für Geld Statt haben.

Dreizehnter Titel.

Art. 54. Gegenwärtige Constitution soll durch königliche, im Staatsrathe discutirte, Verordnungen ergänzt werden.

Art. 55. Die Gesetze und Verwaltungs-Verordnungen sollen im Gesetz-Bulletin bekannt gemacht werden, und haben zu ihrer Verbindlichkeit keiner anderweiten Publications-Formalität nöthig.

Gegeben in Unserm Pallaste zu Fontainebleau, am 15ten Tage des Monats November des Jahres 1807.

Unterschrieben: Napoleon.

Auf Befehl des Kaisers,
der Minister Staats-Secretär

Hugo B. Maret.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_144.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)