Seite:Constitution der europaeischen staaten 148.jpg

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diese überging, sobald man beide sorgfältig mit einander vergleicht. Die Hauptgegenstände ihrer Verwandtschaft betreffen: die völlige Aufhebung der früher bestandenen Landstände, die Begründung einer neuen Nationalrepräsentation, die Vernichtung der Leibeigenschaft, die Einführung einer gleichen Besteuerung, die gleichmäßige Berechtigung aller Staatsbürger zu den Staatsämtern, die ausgesprochene Sicherheit der Person und des Eigenthumes, die Gewissens-, Religions- und Preßfreiheit, die Verantwortlichkeit der Minister u. s. w. Doch diese Constitution hatte auch ihre mannigfaltigen Unvollkommenheiten und Lücken, welche selbst von inländischen bayrischen Schriftstellern nicht ungerügt blieben.[1] So sollten in jedem Kreise aus denjenigen zweihundert Landeigenthümern, Kaufleuten und Fabrikanten des Bezirkes, welche die höchste Grundsteuer bezahlen, von den Wahlmännern 7 Deputirte auf 6 Jahre gewählt werden, wodurch weder der Adel der Geburt, noch jener des Geistes und Herzens, sondern blos das Vermögen und das Geld die Aussicht gewährte, in die Reihe der Repräsentanten zu treten. Doch wurden durch Decret vom 22. Dec. 1811 die Majoratsherren und adlichen Lehnsbesitzer für gebohrne Repräsentanten der bayrischen Nation erklärt. Die Prälaten und Stifter, welche vormals einen zu großen Einfluß auf die Landesversammlung behaupteten, wurden, so wie die Universitäten, ganz übergangen, obgleich die italienischen Constitutionen den Stand der Gelehrten in die Repräsentation

  1. Wir folgen in der Angabe dieser Unvollkommenheiten einem eingebohrnen Bayer: Brendel, in der Geschichte, das Wesen und der Werth der Nationalrepräsentation, Th. 1, S. 257 ff.
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 130. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_148.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)