Seite:Constitution der europaeischen staaten 153.jpg

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§. 8. Ein jeder Staatsbürger, der das 21. Jahr zurückgelegt hat, ist schuldig, vor der Verwaltung seines Kreises einen Eid abzulegen, daß er der Constitution und den Gesetzen gehorchen – dem Könige treu seyn wolle. Niemand kann ohne ausdrückliche Erlaubniß des Monarchen auswandern, in das Ausland gehen oder in fremde Dienste übergehen, noch von einer auswärtigen Macht Gehalte oder Ehrenzeichen annehmen, bei Verlust aller bürgerlichen Rechte. Alle jene, welche außer den durch Herkommen oder Verträge bestimmten Fällen, eine fremde Gerichtsbarkeit über sich erkennen, verfallen in dieselbe Strafe, und können nach Umständen mit einer noch schärfern belegt werden.

Zweiter Titel.
Von dem königlichen Hause.

§. 1. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des regierenden Hauses, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge.

§. 2. Die Prinzessinnen sind auf immer von der Regierung ausgeschlossen, und bleiben es von der Erbfolge in so lange, als noch ein männlicher Sprosse des regierenden Hauses vorhanden ist.

§. 3. Nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes fällt die Erbschaft auf die Töchter und ihre männliche Nachkommenschaft.

§. 4. Ein besonderes Familiengesetz wird die Art, wie diese Erbfolge eintreten soll, bestimmen; jedoch mit Vorbehalt der im §. 34 der rheinischen Föderationsacte erwähnten erblichen Ansprüche, in so weit sie anerkannt und bestimmt sind. Der Letztlebende vom königlichen Hause wird durch zweckmäßige Maaßregeln die Ruhe und Selbstständigkeit des Reichs[WS 1] zu erhalten suchen.

§. 5. Die nachgebohrnen Prinzen erhalten keine liegende Güter, sondern eine jährliche Appanagialrente von höchstens 100,000 Gulden aus der königlichen Schatzkammer in monatlichen Raten ausbezahlt, die nach Abgang ihrer männlichen Erben dahin zurückfällt.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Rechts
    Vgl. Der Rheinische Bund. Eine Zeitschrift historisch-politisch-statistisch-geographischen Inhalts. Herausgegeben von P. A. Winkopp. J. C. B. Mohr, Frankfurt a. M. 1808, Bd. 7. 19. Heft, S. 7 Google
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 135. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_153.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)