Seite:Constitution der europaeischen staaten 157.jpg

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versammelt sich jährlich auf höchstens 3 Wochen. Zeit und Ort des Zusammentrittes werden von dem Monarchen bestimmt. Mit dem Vorstande und den Secretairen wird es so, wie bei der Generalversammlung gehalten.

§. 5. Die Landgerichte üben die Localpolizei unter der Aufsicht der Generalcommissariate aus, und erhalten zu diesem Behufe einen oder mehrere Polizeiactuarien. Für eine jede städtische und Ruralgemeinde wird eine Localverwaltung angeordnet werden.

§. 6. Die Gefälle, Steuern und Auflagen des Reiches werden, so wie die Local-Nebenbeischläge, durch die Rentämter und die übrigen zur Einnahme der Auflagen bestimmten Beamten erhoben.

§. 7. Alle Verwaltungsbeamte, von dem wirklichen Rathe an, unterliegen den Bestimmungen der Hauptverordnungen vom 1. Jan. 1805, und 8. Juni 1807; jedoch werden alle künftig Anzustellende nur dann als wirkliche Staatsbeamte angesehen, wenn sie ein Amt, welches dieses Recht mit sich bringt, 6 Jahre lang ununterbrochen verwaltet haben. Wegen der Unterstützungsbeiträge der übrigen königl. Diener und ihrer Wittwen wird eine eigene zweckmäßige Verordnung erlassen werden.

Vierter Titel.
Von der Nationalrepräsentation.

§. 1. In einem jeden Kreise werden aus denjenigen 200 Landeigenthümern, Kaufleuten oder Fabrikanten, welche die höchste Grundsteuer bezahlen, von den Wahlmännern sieben Mitglieder gewählt, welche zusammen die Reichsversammlung bilden.

§. 2. Der König ernennt einen Präsidenten und vier Secretaire aus den Mitgliedern der Versammlung auf eine oder mehrere Sitzungen.

§. 3. Die Dauer der Functionen der Deputirten wird auf sechs Jahre bestimmt; jedoch sind sie nach Verlauf dieser sechs Jahre wieder erwählbar.

§. 4. Die Nationalrepräsentation versammelt sich wenigstens einmal im Jahre auf die vom Könige erhaltene Zusammenberufung, welcher die Versammlung eröffnet und

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 139. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_157.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)