Seite:Constitution der europaeischen staaten 158.jpg

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schließt. Er kann sie auch vertagen oder auflösen; jedoch muß im letzten Falle wenigstens innerhalb zwei Monaten eine neue zusammenberufen werden.

§. 5. So oft die Wahl eines Deputirten oder auch der ganzen Reichsrepräsentation vorzunehmen ist, werden entweder alle oder die betheiligte Kreisversammlung durch königliche offene Briefe, welche der Minister des Innern expedirt, hierzu aufgefordert.

§. 6. Die Versammlung wählt unter sich Commissionen von drei, höchstens vier Mitgliedern; jene der Finanzen, der bürgerlichen und peinlichen Gesetzgebung, der innern Verwaltung und der Tilgung der Staatsschulden. Diese versammeln sich und correspondiren mit den einschlägigen Sectionen des geheimen Rathes über die Entwürfe der Gesetze und Hauptreglements sowohl, als den jährlichen Finanzetat, so oft es die Regierung von ihnen verlangt.

§. 7. Die auf solche Art vorbereiteten Gesetze werden an die Repräsentation durch zwei, höchstens drei Mitglieder des geheimen Rathes gebracht; die Versammlung stimmt darüber durch den Weg des geheimen Scrutiniums nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Niemand ist befugt das Wort zu führen, als die königlichen Commissaire aus dem geheimen Rathe und die Glieder der einschlägigen Commission der Repräsentation.

Fünfter Titel.
Von der Justiz.

§. 1. Die Justiz wird durch die, in geeigneter Zahl bestimmten, Ober- und Untergerichte verwaltet. Für das ganze Reich besteht eine einzige oberste Justizstelle.

§. 2. Alle Gerichtsstellen sind verbunden, bei Endurtheilen die Entscheidungsgründe anzuführen.

§. 3. Die Glieder der Justizcollegien werden von dem Könige auf Lebenszeit ernannt, und können nur durch einen förmlichen Spruch ihre Stellen verlieren.

§. 4. Der König kann in Criminalsachen Gnade ertheilen, die Strafe erlassen oder mildern, aber in keinem Falle irgend eine anhängige Streitsache oder angefangene

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_158.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)