Seite:Constitution der europaeischen staaten 159.jpg

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Untersuchung hemmen, vielweniger eine Partei ihrem gesetzlichen Richter entziehen.

§. 5. Der königliche Fiscus wird in allen streitigen Privatrechtsverhältnissen bei den königlichen Gerichtshöfen Recht nehmen.

§. 6. Die Güterconfiscation hat in keinem Falle, den der Desertion ausgenommen, Statt; wohl aber können die Einkünfte während der Lebenszeit des Verbrechers sequestrirt und die Gerichtskosten damit bestritten werden.

§. 7. Es soll für das ganze Reich ein eignes bürgerliches und peinliches Gesetzbuch eingeführt werden.

Sechster Titel.
Von dem Militärstande.

§. 1. Zur Vertheidigung des Staates und zur Erfüllung der durch die rheinische Bundesacte eingegangenen Verbindlichkeiten, wird eine stehende Armee unterhalten.

§. 2. Die Truppen werden durch den Weg der allgemeinen Militärconscription ergänzt.

§. 3. Die Armee handelt nur gegen äußere Feinde; im Innern aber nur dann, wenn es der Monarch in einem besondern Falle ausdrücklich befiehlt, oder die Militärmacht von der Civilbehörde förmlich dazu aufgefordert wird.

§. 4. Die Militärpersonen stehen nur in Criminal- und Dienstsachen unter der Militärgerichtsbarkeit; in allen übrigen aber sind sie, wie jeder Staatsbürger, den einschlägigen Civilgerichten unterworfen.

§. 5. Die Bürgermiliz wird bestätigt. Zur Erhaltung der Ruhe in Kriegszeiten wird eine Nationalgarde, und zur Handhabung der Polizei eine Gensd’armerie errichtet werden.

Dies sind die Grundlagen der künftigen Verfassung Unsers Reichs. Ihre Einführung wird hiermit festgesetzt auf den 1. Oct. dieses Jahres. In der Zwischenzeit werden die hiernach zu entwerfenden Gesetzbücher, so wie die einzelnen organischen Gesetze, welche obigen Bestimmungen theils zur nähern Erläuterung dienen, theils die Art und Weise ihres Vollzugs vorzeichnen, nachfolgen. – Völker

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_159.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)