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untergebenen mediatisirten Fürsten und Grafen nehmen gleiche Verfassung, wie Unsre Untergerichte an.

§. 9. Wir werden ein Verzeichniß aller in jedem Kreise bestehenden Untergerichte, mit genauer Bemerkung ihres Bezirkes, öffentlich bekannt machen.

§. 10. Die Competenz der Untergerichte erstreckt sich auf alle in ihrem Bezirke angebrachte Real- und Personalklagen, ohne Rücksicht auf die bisher bestandenen persönlichen Privilegien und Exemtionen.

§. 11. Nur den Unsrer Souverainetät unterworfenen Fürsten und Grafen, welche in dem wirklichen Besitze der Patrimonialgüter sich befinden, so wie jenen, welche Wir ihnen gleich zu stellen etwa für gut finden werden, bleibt das erstere nach Unsrer Declaration vom 19. März 1807 in allen sie betreffenden Real- und Personalklagen eingeräumte privilegirte Fotum erster Instanz bei den Appellationsgerichten.

Die übrigen Glieder dieser Familien sind dem ordentlichen Gerichtsstande unterworfen.

§. 12. In Ansehung der Klagen in Wechsel- und Merkantilsachen bleibt es bei der schon bestehenden Verfassung, nach welcher sie in erster Instanz zu den Wechselgerichten gehören.

§. 13. Die Stadtgerichte üben in ihrem Bezirke die Civilgerichtsbarkeit in collegialischer Form, nach den ihnen bei ihrer Organisation schon ertheilten, oder noch zu ertheilenden Vorschriften aus.

Die Instruction der peinlichen Processe über die in den Gefängnissen der Stadtgerichte verwahrten Uebelthäter, und die übrigen in die peinliche Gerichtspflege ihres Bezirkes einschlagenden Geschäfte werden durch den Stadtrichter selbst, oder aus dessen Auftrag von einem oder mehreren Stadtgerichtsbeisitzern besorgt.

Sie senden die instruirten Acten zur Entscheidung an die Appellationsgerichte, vollziehen die Urtheile dieser Justizhöfe, und haben ihre Aufträge zu befolgen.

Sie wachen über die in ihren Gefängnissen befindlichen Inquisiten, über ihre Verwahrung, Nahrung, Behandlung.

§. 14. Bei den Landgerichten können jene Civilstreitigkeiten,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_166.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)