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§. 20. Wir werden den Untergerichten überhaupt über ihre Geschäftszweige und Geschäftsführung besondere Instructionen ertheilen.

§. 21. Ueber die Gehalte der Stadtgerichtsmitglieder wird bei ihrer Organisation die Bestimmung folgen.

§. 22. Die Landrichter behalten bis auf weitere Bestimmung ihren dermaligen Gehalt.

Die Gerichtsbeisitzer erhalten bis auf weitere Verordnung den bisher für die Landgerichts-Actuare ausgesprochenen Gehalt.

III. Titel.
Von den Appellationsgerichten.

§. 23. Für zwei Kreise Unsers Königreiches soll in der Regel ein Appellationsgericht als zweite Instanz in Civilrechtssachen, und als erste entscheidende Stelle in peinlichen Fällen errichtet werden.

Dasselbe ist zugleich die erste Instanz für die mediatisirten Fürsten und Grafen, und diejenigen, welche Wir diesen zu assimiliren für gut finden werden.

Es werden auch, als Ausnahmen, für einzelne Kreise Appellationsgerichte bestehen.

§. 24. Die zu errichtenden Appellationsgerichte sind daher folgende:

1. Für den Mainkreis ein Appellationsgericht in Bamberg.
2. Für den Pegnitz- und Nabkreis ein Appellationsgericht in Amberg.
3. Für den Rezatkreis ein Appellationsgericht in Ansbach.
4. Für den Oberdonau- und Altmühlkreis ein Appellationsgericht in Neuburg.
5. Für den Iller- und Lechkreis ein Appellationsgericht in Memmingen.
6. Für den Regen- und Unterdonaukreis ein Appellationsgericht in Straubing.
7. Für den Isar- und Salzachkreis ein Appellationsgericht in München.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 150. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_168.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)