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8. Für den Eisak- und Innkreis ein Appellationsgericht in Innsbruk.
9. Für den Etschkreis ein Appellationsgericht in Trient.

§. 25. Wo zwei Kreise einem Appellationsgerichte untergeordnet sind, besteht dasselbe aus 1 Präsidenten, 2 Directoren, 16 Räthen, 4 Secretären, 1 Expeditor, 2 Registratoren, 8 Kanzellisten, 1 Rathsdiener, 2 Boten.  

§. 26. Jene Appellationsgerichte, welche nur einen Kreis zu ihrem Bezirke erhalten, bestehen aus 1 Präsidenten, 1 Director, 8 Räthen, 2 Secretären, 1 Expeditor, 2 Registratoren, welche auch im nöthigen Falle zu Secretärsdiensten zu gebrauchen sind, 4 Kanzellisten, 1 Rathsdiener, 2 Boten.

§. 27. Das Appellationsgericht, welches für 2 Kreise besteht, theilt sich alle Rathstage in Senate, bei welchen nicht unter 5, und in peinlichen Fällen nicht unter 7 Mitglieder, mit Einschlusse des Vorstandes anwesend seyn dürfen.

§. 28. Der Präsident kann abwechselnd allen Senaten beiwohnen. Er hat in den Sessionen die Direction, hält das Präsenz-Protocoll und die Umfrage, und gibt, wenn Stimmengleichheit vorhanden ist, die Entscheidung.

Die Geschäfts- und Disziplinaraufsicht steht dem Präsidenten zu, welcher in wichtigen Fällen den Rath der Directoren zu erhohlen hat.

§. 29. Wenn der Präsident abwesend, oder verhindert ist, vertritt der älteste Director sowohl in als außer dem Rathe seine Stelle, in dem Verhinderungsfalle der Directoren kommt die Reihe an den ältesten Rath.

§. 30. Es sollen wenigstens drei Sessionen des Appellationsgerichts in jeder Woche gehalten werden. Bei großem Drange der Geschäfte sind nebst diesen noch außerordentliche Sitzungen zu veranstalten.

§. 31. Die Appellationsgerichte erkennen als Appellations-Instanzen in allen jenen streitigen Civilsachen, welche nach der Gerichtsordnung von den Untergerichten ihrer Bezirke im Wege der Berufung an sie gelangen können, und gelangen; sind in erster Instanz bei den Civilstreitigkeiten

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 151. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_169.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)