Seite:Constitution der europaeischen staaten 171.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
die nachfolgenden 6 jeder 1800 fl.
die 6 jüngsten jeder 1600 –
der erste Secretär 1000 –
der zweite 900 –
der dritte 850 –
der vierte 800 –
der Expeditor 1000 –
der erste Registrator 900 –
der zweite 800 –
die 4 ersten Canzellisten jeder 600 –
die folgenden jeder 550 –
der Rathsdiener 500 –
der Bote 400 –


§. 40. Bei den Appellationsgerichten, welche nur einen Kreis zum Bezirke haben, hat der Präsident 4000 fl.
der Director 3000 –
von den 2 ältesten Räthen jeder 1800 –
von den 3 jüngsten jeder 1600 –
der erste Secretär 1000 –
der zweite 850 –
der Expeditor 1000 –
der erste Registrator 900 –
der zweite 800 –
von den 2 ältesten Canzellisten jeder 600 –
von den 2 letzten jeder 550 –
der Rathsdiener 500 –
der Bote 400 –
IV. Titel.
Von dem Oberappellationsgerichte.

§. 41. Das Oberappellationsgericht besteht aus einem Präsidenten, 3 Directoren, 30 Räthen, 4 Secretären, 1 Rathsdiener, 2 Boten.

§. 42. Es theilt sich in 3 Senate; doch steht dem Präsidenten frei, wenn die Zahl der Geschäfte es erheischt, auch 4 Senate zu bilden, bei welchen aber nicht weniger, als 6 Räthe und ein Vorstand, bei Todesurtheilen aber 9 Räthe, mit Einschlusse des Vorstandes, anwesend seyn müssen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 153. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_171.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)