Seite:Constitution der europaeischen staaten 172.jpg

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§. 43. Der Präsident kann abwechselnd jedem Senate beiwohnen. –

Er hat in den Sessionen die Direction, hält das Präsenz-Protocoll, die Umfrage, und gibt, wenn Stimmengleichheit vorhanden ist, die entscheidende Stimme. Außer der Versammlung gebührt ihm die Eröffnung des Einlaufes, die Vertheilung der Arbeiten.

Die Geschäfts- und Disciplinaraufsicht steht dem Präsidenten zu, welcher in wichtigen Fällen den Rath der Directoren zu erholen hat.

§. 44. In Abwesenheit des Präsidenten vertritt der älteste Director dessen Stelle.

§. 45. Es sollen alle Wochen wenigstens 3 Sessionen der Senate Statt finden, in dringenden Fällen werden außerordentliche Sitzungen gehalten.

§. 46. Jährlich treten aus jedem Senate 3 Räthe nach dem Dienstalter aus, und gehen in einen andern über, und so durchgehen sie alle Senate.

Die Directoren können, nach Gutbefinden des Präsidenten, von Zeit zu Zeit in den Senaten gewechselt werden.

§. 47. Wir werden bei Besetzung der sich künftig erledigenden Stellen der Oberappellations-Gerichtsräthe diese Stelle mit ihrem Gutachten vernehmen.

§. 48. Das Oberappellationsgericht erkennt in letzter Instanz über streitige Civil- und über peinliche Rechtsfälle des ganzen Königreiches.

§. 49. Ueber welche Civilrechtsstreite die Berufung von den Appellationsgerichten an dieses Tribunal ergriffen werden könne, wird die Gerichtsordnung angeben.

§. 50. Wenn ein Appellationsgericht von einem streitenden Theile aus Gründen eines rechtmäßigen Verdachts, oder aus einer andern Ursache recusirt wird, entscheidet über die Statthaftigkeit der Recusation das Oberappellationsgericht.

§. 51. Wenn zwischen Appellationsgerichten unter sich, oder zwischen Untergerichten, welche nicht unter einem und demselben Appellationsgerichte stehen, Competenzconflicte sich ergeben; so hat das Oberappellationsgericht Bericht zu erstatten, und Unsre allerhöchste Entscheidung zu erholen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 154. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_172.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)