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§. 52. In peinlichen Processen steht dem Oberappellationsgerichte die Revision, oder das Appellationserkenntniß in den durch besondere Verordnungen von Uns gesetzlich zu bestimmenden Fällen zu.

§. 53. Es kann in peinlichen Fällen die Urtheile der Appellationsgerichte nur bestätigen, oder zum Vortheile der Angeschuldigten reformiren.

§. 54. Diesem Obergerichte stehet die Aufsicht über die sämmtlichen Appellationsgerichte Unsers Reiches zu.

Es kann Uns, wenn es Visitationen derselben nothwendig findet, seinen Anfragsbericht hierüber erstatten, und nach erfolgter Genehmigung dieselben abordnen, und Einsicht von dem Gange der Geschäfte nehmen, und Uns sodann mit Anlegung der Protocolle und Beifügung seiner Erinnerungen berichtliche Anzeige über den Befund machen.

§. 55. Wir werden durch Unser Justizministerium die Visitatoren Unsers Oberappellationsgerichts anordnen lassen.

§. 56. Der Präsident dieses Obertribunals hat zum

jährlichen Gehalte 8000 fl.
der älteste Director 4000 –
der zweite 3500 –
der dritte 3000 –
von den 15 älteren Räthen jeder 2500 –
von den folgenden jeder 2200 –
die älteren 2 Secretäre jeder 1500 –
die folgenden jeder 1200 –
der Rathsdiener 600 –
der Bote 400 –
V. Titel.
Allgemeine Verfügungen.

§. 57. Den Definitivurtheilen in Civil- und peinlichen Processen müssen von allen Gerichten künftig die Entscheidungsgründe beigefügt werden.

§. 58. Mit dem 1. Jänner 1809 treten sämmtliche neu organisirte Gerichtshöfe und Gerichtsstellen ihre Berufsgeschäfte an, und die bei den nicht mehr bestehenden Gerichten noch vorhandenen Acten, Documente, Depositen,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_173.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)