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§. 38. Diejenigen, welche in das Majorat eintreten, müssen folgenden Eid ablegen:

„Ich schwöre Treue dem König und dem königlichen Hause, Gehorsam gegen die Constitution, die Gesetze und Verordnungen des Reiches, und ich verspreche, die Waffen zu ergreifen, zur Vertheidigung des Vaterlandes in allen Fällen, in welchen demselben Gefahr drohet, und ich von dem Monarchen dazu aufgefordert werde.“

§. 39. Von den Fürsten und Grafen wird dieser Eid in Unsre eigenen Hände abgelegt; die übrigen Adelichen leisten denselben an Unsrer Statt Unserm Minister der auswärtigen Angelegenheiten, oder demjenigen, welchen derselbe auf Unsern Befehl hiezu beauftragen wird.

3. Kapitel.
In Ansehung der Güter.

§. 40. Die Güter, welche das Majorat bilden, erhalten oder behalten die Eigenschaft der Stammgüter.

§. 41. Hienach sind sie unveräußerlich und dürfen weder mit Schulden, noch mit sonstigen Lasten von dem Nutznießer belegt werden.

§. 42. Alle durch den Besitzer derselben vorgenommene Veräußerungen, von welcher Art sie seyn mögen, alle darauf constituirten Rechte oder Hypotheken sind nichtig, und kein Gericht darf sie als gültig erkennen.

§. 43. Würde von einem Gerichte dagegen gehandelt; so sollen seine Erkenntnisse auf Anrufen des Nachfolgers im Majorate von dem unmittelbar höhern Tribunale cassirt, und der ursprüngliche Stand des Majorats hergestellt werden.

§. 44. Unserm Ministerium der Justiz liegt ob, für die Erhaltung der bei ihm einregistrirten Majorate zu wachen.

4. Kapitel.
Von dem Genusse der Majoratsgüter.

§. 45. Der Genuß der Majoratsgüter kömmt demjenigen zu, welcher durch die Gesetze zur Erbfolge nach der eben bestimmten Ordnung berufen ist.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 162. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_180.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)