Seite:Constitution der europaeischen staaten 181.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

§. 46. Er hat die Verbindlichkeit, die darauf liegenden Staatslasten zu entrichten, und die Güter in gutem Stande zu erhalten.

§. 47. Wenn der letzte Besitzer zur Bezahlung seiner Schulden, außer dem Majorate, kein anderes hinlängliches Vermögen zurückläßt; so haftet der Majoratsnachfolger für die in den Gesetzen privilegirten Forderungen, welche er aus den Einkünften des Majorats zu tilgen verpflichtet ist; jedoch dergestalt, daß nie mehr, als der dritte Theil der jährlichen Einkünfte dafür angewiesen werden dürfe, wonach der ganze Betrag dieser Forderungen in verhältnißmäßige Fristen eingetheilt werden muß.

§. 48. Wenn der Majoratsbesitzer eine Wittwe zurückläßt, die weder ein zu ihrem Unterhalte eigenes hinlängliches Vermögen besitzt, noch, daß andre Güter außer dem Majorate vorhanden sind, auf welchen ihr standesmäßiger Unterhalt angewiesen werden könnte; so geht, in Ermangelung beider obiger Hülfsquellen, die Verbindlichkeit an die Majoratsbesitzer über, ein verhältnißmäßiges Witthum aus den Majoratseinkünften zu leisten.

§. 49. Dieses Witthum darf jedoch den dritten Theil der Einkünfte des Majorats in keinem Falle überschreiten, und sollten mehrere zu leistende Witthume und zu tilgende privilegirte Forderungen bei einem Majoratsbesitzer zusammentreffen; so muß diesem allezeit ein Drittheil der Einkünfte frei bleiben.

§. 50. Auch hört das Witthum durch die zweite Verheirathung auf.

5. Kapitel.
Von der Veräußerung der Majoratsgüter, den dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten, und der Ersetzung derselben.

§. 51. Diejenigen Adelichen, welche ein Majorat errichtet haben, können in Fällen der Nothwendigkeit, oder eines besondern Nutzens die Veräußerung der Güter, auf welche das Majorat gegründet worden ist, und ihre Ersetzung durch andre entweder im Ganzen, oder zum Theile nachsuchen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 163. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_181.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)