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wünschen, ihre Fideicommisse mögen in ein Majorat übergehen.

§. 71. Zur Berichtigung der Verhältnisse einer jeden Familie wird eine besondere Commission von Uns ernannt werden.

§. 72. Die Regredientansprüche werden ganz aufgehoben.

München, den 28. July, 1808.

Max. Joseph.
Freih. v. Montgelas.
Graf Morawitzky.
Freih. v. Hompesch.



e) Organisches Edict vom 28. July 1808, die gutsherrlichen Rechte betreffend.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bayern.

In Erwägung des Tit. I. §. 5. der Constitution, wo festgesetzt ist:

Der Adel behält – wie jeder Gutseigenthümer – seine gutsherrlichen Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen etc. haben Wir beschlossen wie folgt:

I. Abschnitt.
Rechte, welche den Gutsherren in Beziehung auf die verschiedenen Zweige der Regierungsgewalt übertragen sind.

§. 1. Die Ausübung der in gegenwärtigem Abschnitte begriffenen Rechte kömmt nur jenen Gutsherren zu, welche ein eignes Gericht zu bilden vermögen.

I. Titel.
Gesetzgebung und Oberaufsicht.

§. 2. Das Recht der Gesetzgebung und allgemeinen Oberaufsicht ist in seinem ganzen Umfange und mit allen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_185.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)