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§. 80. Grundherrliche Forderungen an Stiften und Gilden oder andern jährlichen Prästationen richten sich vom 1. Jenner 1809 an nach den allgemeinen Gesetzen über die Verjährung jährlicher Renten.

§. 81. Die Heimfälligkeit (Caducität) eines Gutes wird hiermit als aufgehoben erklärt.

§. 82. Bei dem Abzuge vom Gute muß dem Grundholden der Gutswerth, nach Abrechnung der darauf haftenden Forderungen, und nach öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden vergütet werden.

§. 83. Der Gutsherr kann in Fällen, wo sonst die Caducität Statt hatte, wenn er durch die hiezu Anlaß gebenden Handlungen beschädigt wurde – auf Schadenersatz klagen.

§. 84. Das grundherrliche Einstandsrecht hat künftig nicht mehr Statt.

§. 85. Wenn Klagen von gutsherrlichen Hintersassen gegen ihre Grundherren wegen übermäßigen grundherrlichen Forderungen erhoben werden; so sollen sie vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden.

C. Gutsherrliche Rechte, welche auf getheiltem oder auf fremdem Eigenthume ausgeübt werden.
a. Scharwerk.

§. 86. Die ungemessene Scharwerk soll durchgehends in gemessene oder bestimmte Dienste verwandelt werden.

§. 87. Diese Verwandlung soll kein Entschädigungsgesuch begründen können.

§. 88. Alle gemessene Scharwerk soll nach einem durch besondere Verordnung näher zu bestimmenden Maaßstabe in eine Geldabgabe verwandelt werden.

b. Zehendrechte.

§. 89. Der Zehend ist eben so, wie andere grundherrliche Rechte, auf eigenen Gütern dem Loskaufe unterworfen.

§. 90. Bis zur Ablösung, die auf einem beiderseitigen Einverständnisse beruht, verbleibt der Zehend den Zehendberechtigten

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_197.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)