Seite:Constitution der europaeischen staaten 201.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
g) Organisches Edict vom 8. September 1808, die Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend.

Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bayern.

In Erwägung der Constitution Unsers Reiches, Tit. I. §. 2, so wie Unsers organischen Edictes über die Gerichtsverfassung Tit. II. §. 8. und in besondrer Erwägung, daß die Grundsätze der bevorstehenden neuen Gesetzgebung eine durch alle Theile des Staatsgebietes gleichmäßig durchgeführte Organisation der Gerichtsverfassung nothwendig machen, haben Wir beschlossen, auch die Patrimonialgerichtsbarkeit einer durchgreifenden Revision zu unterwerfen, und daher in Ansehung der Bildung, des Wirkungskreises und der Verwaltung derselben Folgendes zu verordnen.

I. Titel.
Von den geographischen Verhältnissen, und von der Bildung der Patrimonialgerichte.

§. 1. Die Patrimonialgerichtsbarkeit kann nur in geschlossenen oder zusammenhängenden Bezirken ausgeübt werden, über welche dem Inhaber schon vorhin diese Art von Gerichtsbarkeit zugestanden hat.

§. 2. Geschlossen ist ein solcher Bezirk, wenn keine fremde Gerichtsbarkeit derselben Art darin Statt findet.

Zusammenhängend ist er, wenn die Gerichtsgewalt von ihrem Sitze zu allen ihr untergebenen Hintersassen gelangen kann, ohne einen fremden Gerichtsantheil zu durchschneiden.

§. 3. Der Bezirk eines Patrimonialgerichts muß wenigstens fünfzig Familien in sich begreifen.

§. 4. Die Größe der Patrimonialgerichtsbezirke wird durch den Grundsatz bestimmt, daß der entfernteste Gerichtsgesessene nicht über vier Bayerische Straßenstunden von dem Gerichtssitze entlegen seyn soll.

§. 5. Die Familien mehrerer Güter oder Patrimonialgerichte, welche von einem und demselben Gerichtsinhaber

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 183. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_201.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)