Seite:Constitution der europaeischen staaten 205.jpg

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§. 21. Wenn die Gerichtsherrschaft die in dem vorhergehenden §. bestimmten Grenzen der Selbstexecution oder Pfändung überschritten; wenn sie mehr oder anderes, als ihr gebührte, genommen; wenn bei Gelegenheit der Auspfändung von der Gerichtsherrschaft eine Mißhandlung der Person des Schuldners, oder sonstige unerlaubte Beschädigung seiner Güter vorgefallen; wenn in Fällen, wo das bürgerliche Gesetz zu einem Nachlasse verpflichtet, oder dem Richter Zahlungsfristen zu ertheilen erlaubt, die Forderung mit unbilliger Strenge beigetrieben worden; so ist der Gerichtsunterthan berechtiget, sich mit seiner Beschwerde oder Klage zu dem königlichen Untergerichte zu wenden.

§. 22. In allen streitigen Civil- oder Polizeisachen, diese mögen den Gutsherrn und dessen Gerichtsinsassen, oder die Gerichtsinsassen unter sich betreffen, sind die königlichen Gerichte die allein zuständige Behörde.

§. 23. In Criminalfällen gebühren den Patrimonialgerichten nur die Apprehension und Detention der Angeschuldeten. Sie sind gehalten, diese spätest binnen acht und vierzig Stunden in den Sitz Unsers einschlägigen Land- oder Stadtgerichts auszuliefern.

Unter denselben Bedingungen ist ihnen gestattet, ihre Oeconomieverwalter wegen Veruntreuung in sichere Verwahrung nehmen zu lassen.

§. 24. Alles weitere Verfahren in Criminalfällen bleibt den Patrimonialgerichten, unter was immer für einem Namen, ohne Unterschied, ob sie vorhin Criminalgerichtsbarkeit ausgeübt haben oder nicht, für immer verboten.

§. 25. Den Patrimonialgerichtsherren steht innerhalb ihres Bezirkes die niedere Polizei zu, nach den Bestimmungen des organischen Edictes über die gutsherrlichen Rechte.

§. 26. Zur Geltendmachung polizeilicher Anordnungen, zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung gegen Ruhestörer und Widerspenstige sind sie befugt, sich der Uebertreter zu bemächtigen, und dieselben im Gefängnisse, jedoch nie über acht und vierzig Stunden, zu detiniren.

§. 27. Sobald die polizeiliche Uebertretung eine schwerere Ahndung, als die §. 26. bestimmte Strafe nach sich

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 187. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_205.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)