Seite:Constitution der europaeischen staaten 206.jpg

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ziehen muß, ist der Fall an die einschlägige königliche Behörde zu berichten, welcher alsdann allein die Cognition und Bestrafung gebührt.

§. 28. Die Gerichtsherren sind nicht befugt, polizeiliche Uebertretungen mit Geld zu ahnden, wenn nicht Unsre Verordnungen ausdrücklich eine solche Strafe damit verbunden haben.

Wenn mit einem königlichen Polizeiverbote, welches einen in den polizeilichen Wirkungskreis der Patrimonialgerichte einschlagenden Gegenstand betrifft, eine Geldstrafe verbunden worden; so sind dieselben zu deren Beitreibung ermächtigt, so ferne die angedrohte Geldbuße die Summe von fünf Gulden nicht überschreitet.

Alle mit größern Geldbußen verpönten Polizeivergehen gehören zur Cognition und Bestrafung der königlichen Behörden.

§. 29. Wegen außerehelichen Schwängerungen darf künftig weder von einem Patrimonialgerichte, noch von einem königlichen Gerichte irgend eine Strafe in Geld oder an der Ehre, oder sonst auf andere Weise erkannt und in Vollzug gesetzt werden. Unsre besondere Verordnungen werden hierüber noch das Nähere bestimmen.

§. 30. Die Patrimonialgerichte sind gehalten, aller drei Monate ihre Strafprotocolle an das General-Kreiscommissariat einzusenden.

III. Titel.
Von der Bestellung der Patrimonialgerichte.

§. 31. Die in dem vorstehenden Titel bestimmten Rechte der Patrimonialgerichtsbarkeit werden durch einen von dem Gerichtsinhaber erwählten, von Unserm General-Kreiscommissariate bestätigten, in Unserm Namen beeideten Gerichtsverwalter ausgeübt.

§. 32. Diejenigen Gerichte, welche nebst dem Gerichtsverwalter nicht zugleich mit einem Actuar bestellt sind, haben die Verbindlichkeit, zu allen denjenigen Gerichtshandlungen, bei welchen das Gesetz die Mitwirkung eines beeideten Gerichtsschreibers erfordert, zwei männliche, großjährige Zeugen, welche lesen und schreiben können, beizuziehen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 188. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_206.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)