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IV. Titel.
Von dem Aufhören und der Suspension der Patrimonialgerichtsbarkeit.

§. 40. Die Patrimonialgerichtsbarkeit hört gänzlich auf, wenn die Normal-Familienzahl, gemäß den Bestimmungen des I. Titels, nicht gebildet werden kann.

§. 41. Sie ist nur suspendirt, wenn sie der Inhaber nach Unsrer Verordnung vom 7. November 1807 Unserm Untergerichte aufträgt.

§. 42. Die Untergerichte sind schuldig, jenen Gutsbesitzern, welche ihre Gerichtsbarkeit ihnen entweder freiwillig überlassen haben, oder welche derselben, gemäß §. 40, verlustig geworden sind, in Betreibung ihrer liquiden grundherrlichen Forderungen, nach den in Beziehung auf die Cameral-Grundrenten bestehenden Vorschriften, auf jedesmaliges Anrufen behülflich zu seyn.

§. 43. Wenn der Patrimonialgerichtsherr, welcher seine Gerichtsbarkeit selbst verwaltet, aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit solche zum Nachtheile der Unterthanen ausübt; so wird er zur Bestellung eines Gerichtshalters angehalten.

Wenn der von ihm bestellte Gerichtshalter auf gleiche Weise sich zur Verwaltung dieses Amtes untauglich zeigt; so wird der Gerichtsherr angehalten, einen andern an seine Statt zu bestellen.

Der Gerichtsherr hat überdies für allen, aus Nachlässigkeit oder Unwissenheit des Gerichtshalters entstehenden, Schaden zu haften.

§. 44. Wenn der Gerichtsherr die ihm anvertraute Gewalt in rechtswidrigem Vorsatze dergestalt mißbraucht, daß der Mißbrauch in ein in dem Criminalcodex benanntes Verbrechen übergeht; so ist derselbe, vorbehaltlich aller übrigen verwirkten Strafen, der Gerichtsbarkeit auf seine Lebenszeit verlustig, unbeschadet der Rechte seiner Erben und andern Rechtsnachfolgern.

München, den 8. Sept. 1808.

Max. Joseph.
Freih. v. Montgelas.   Graf Morawitzky.
Freih. v. Hompesch.
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 190. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_208.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)