Seite:Constitution der europaeischen staaten 210.jpg

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durchaus gleichförmige Staatsverwaltung anzuordnen und festzusetzen, und haben daher beschlossen und beschließen wie folgt:

§. 1. Die oberste Staatsbehörde im Königreiche ist das Königliche Staatsministerium. Es besteht aus den Chefs sämmtlicher Departements und denjenigen Mitgliedern, welche Wir außer diesen noch zu ernennen für gut finden.

§. 2. Es sind 6 Departements:

1) das Departement der auswärtigen Angelegenheiten,
2) das Departement des Innern,
3) das Justizdepartement,
4) das Kriegsdepartement,
5) das Finanzdepartement,
6) das geistliche Departement.

§. 3. Das Departement der auswärtigen Angelegenheiten, unter der Benennung Kabinetsministerium, hat zu besorgen: alle Verhandlungen mit Auswärtigen, die Aufrechthaltung und genaue Befolgung der bestehenden Tractaten, die Correspondenz mit auswärtigen Ministern, die Ausfertigung der öffentlichen Correspondenz des Königs mit andern Regenten und Gouvernements, die Angelegenheiten des Königlichen Hauses, das Ceremoniel mit Auswärtigen, das Ceremoniel im Innern, die Direction des Postwesens, Ordensangelegenheiten, Standeserhöhungen, die Verwendung für die Königlichen Unterthanen im Auslande, Ausfertigung von Pässen und Beurkundung von Documenten, die für dasselbe bestimmt sind.

§. 4. Das Departement des Innern umfaßt das polizeiliche, staatswirthschaftliche und Regiminalfach nach den weiter unten folgenden nähern Bestimmungen.

§. 5. Zu dem Ressort des Justizdepartements gehört das Justizwesen in seinem ganzen Umfange. Es führt die Oberaufsicht über sämmtliche Civil- und Criminaljustizstellen, über Advocaten und Notarien, und beschäftigt sich mit dem Vortrage neuer Gesetze und Verordnungen, in so fern sie auf rechtliche Verhältnisse und die Justizpflege Bezug haben.

§. 6. Das Kriegsdepartement besorgt alles, was zu Militaireinrichtungen im Allgemeinen gehört.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 192. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_210.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)