Seite:Constitution der europaeischen staaten 218.jpg

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nach angeordneter Veränderung der Referenten von eben diesem Tribunale vorgenommen werden wird.

Nach der auf diese Art gefällten Sentenz findet nur in dem außerordentlichen Falle eine weitere Verhandlung Statt, wenn Wir Uns nach unmittelbar eingekommener Beschwerde einer Parthie, nach Befund der Umstände, bewogen finden, ein besonderes Cassationstribunal niederzusetzen, um die Sache in endlicher Instanz ohne Gestattung fernerer Rechtsmittel zu entscheiden.

Wenn übrigens bei dem ergriffenen Rechtsmittel der Revision wegen Unvermögenheit keine Summe hinterlegt worden, und die Parthie offenbar als muthwilliger oder verwegener Kläger erscheint; so soll die Strafe einer 14tägigen, oder nach Beschaffenheit der Umstände länger daurenden Incarceration gegen dieselbe erkannt werden.

§. 40.
II) Ober-Justizcollegium.

Dieses theilt sich in 2 Senate. Der erste Senat besorgt das Criminalfach, bestimmt den Fall, wo Gantprocesse Statt finden sollen, und behandelt die dahin gehörigen Straffälle.

Derselbe bestehet aus 1 Präsidenten, 8 Räthen oder Assessoren, 2 Secretairs, 1 Registrator und 2 Canzellisten.

§. 41. Von dem ersten Senate werden alle Straffälle, bei denen unter und bis auf 3monatliche Zuchthaus- und Festungsstrafe erkannt wird, ohne weiteres Anbringen erledigt, eben so Geldstrafen, welche jedoch so sparsam wie möglich zu wählen sind, bis inclusive 100 Thaler.

Legalstrafen werden ohne weiteres von diesem Senate erkannt; so wie endlich Commissionsberichte, welche höhere Straffälle betreffen, zur weitern Verhandlung dahin verwiesen werden.

§. 42. Wenn Jemand, gegen welchen der erste Senat eine Strafe erkannt hat, sich darüber beschweren zu können glaubt, oder um deren Nachlaß, Verminderung oder Verwandlung einkommt; so ist von Seiten des Senats der Fall jedesmal dem Justizminister vorzulegen, welcher dann denselben zur höheren Entscheidung bringt.

§. 43. Zu dem Geschäftsumfange des zweiten Senates gehören alle Civil-Appellationsgegenstände, welche von

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 200. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_218.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)