Seite:Constitution der europaeischen staaten 229.jpg

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den Bedürfnissen des Staates angemessene Verfassung und ständische Repräsentation zu geben. Die Ausführung dieses Entschlusses verzögerte sich durch die nachherigen Zeitereignisse, welche die Vornahme einer solchen wesentlichen Grundeinrichtung der ganzen Staatsorganisation nicht räthlich machen konnten. Erst die im vorigen Jahre eingetretene Veränderung in den öffentlichen Angelegenheiten konnte diesen Unserm landesväterlichen Herzen so angelegenen Wunsch der Ausführung näher bringen, und Wir würden daher gleich nach Abschluß des Pariser Friedens denselben in Erfüllung gesetzt haben, wenn nicht von dem zu vollständiger Berichtigung des allgemeinen Friedens beschlossenen Congresse in Wien Abänderungen in den innern und äußern Verhältnissen des Königreiches zu erwarten gewesen wären, und es daher zweckmäßiger geschienen hätte, die Ausführung auf die Resultate jenes Congresses auszusetzen. Indessen haben Wir gleich Anfangs, in den zu Behandlung der teutschen Angelegenheiten Statt gehabten Conferenzen den zu Wien versammelten Souverains Unsern festen Entschluß und Absicht der Einführung einer Ständeverfassung im Königreiche erklärt. Da aber die Endresultate dieses Congresses nicht so schnell, als Wir in Beziehung auf jene Absicht gewünscht hätten, herbeigeführt werden konnten; so finden Wir Uns bewogen, Unserm Volke diese ihm bestimmte Wohlthat nun nicht länger vorzuenthalten, und dadurch öffentlich zu beweisen, daß nicht eine äußere Nothwendigkeit oder eine gegen Andre eingegangene Verbindlichkeit, sondern blos die feste Ueberzeugung von dem Bedürfnisse einer angemessenen ständischen Verfassung für das wesentliche Interesse des Staates, und der Wunsch Uns geleitet haben, auch hierdurch nach siebenzehn stürmischen Jahren, in welchen die Vorsehung Uns und Unser Reich erhalten hat, das Glück Unsers Volkes für künftige Generationen dauerhaft zu begründen. Wir haben zu dem Ende die Grundzüge einer solchen Verfassung, worin die Zusammensetzung der Stände, der ihnen zukommende Antheil an der Gesetzgebung und Besteuerung, das Recht, ihre Bitten und Wünsche vor dem Throne niederzulegen, so wie allgemeine und wesentliche Rechte und Verpflichtungen der Unterthanen bestimmt werden, entworfen,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 211. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_229.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)