Seite:Constitution der europaeischen staaten 249.jpg

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polizeiliche, nationalwirthschaftliche und Regiminalfach in seinem ganzen Umfange. Unter der Leitung und Oberaufsicht desselben stehen alle jene Behörden, welchen die Wahrung der königlichen Regierungs- und Lehenrechte, die allgemeine Landespolizei, die Aufsicht über alle Beamten im Regiminal- und Polizeifache, die Ertheilung des Unterthanenrechts und die Entlassung daraus, die Aufsicht über die Zucht-, Arbeits- und Irrenhäuser und die Polizeigefängnisse, über die Waisenhäuser, über die Zünfte und Handwerker, Brand- und andere Assecuranzanstalten, über den Straßen-, Brücken- und Wasserbau, über Marscheinquartierungs- und Militairaushebungsangelegenheiten, über das Medicinal- und Sanitätswesen, über den Handel und die Landescultur, Manufacturen und Fabriken, über die Verfassung und Oeconomie der Communen u. s. w. übertragen ist.

§. 12. Das Kriegsministerium umfaßt alles, was sich auf die militärischen Einrichtungen und Anstalten des Königreiches bezieht. In Hinsicht auf den militärischen Dienst und die Disciplin steht zwar die ganze gewaffnete Macht unter den unmittelbaren Befehlen des Königs. In wie fern das Militairwesen aber in andere Verwaltungszweige eingreift, was namentlich bei Festsetzung des Militairetats, bei der Bestimmung der Militairfähigkeit, bei der militärischen Justizverwaltung und dem Oeconomiewesen der Fall ist; so ist dasselbe auch ein Gegenstand der Berathung des geheimen Rathes, nach Maasgabe der für das Ressort desselben im Allgemeinen festgesetzten Bestimmungen.

§. 13. Das Finanzministerium hat, nach dem Grundsatze einer weisen Sparsamkeit und auf den Grund der von den übrigen Ministerien einzureichenden Voranschläge, das allgemeine Staatsbedürfniß zu bestimmen, die Deckung desselben aus Domanial- und Steuergefällen auszumitteln, für eine gerechte und treue Erhebung derselben zu sorgen, das Etats-, Rechnungs- und Kassenwesen in fester und klarer Ordnung zu halten, und für die Erhaltung der Grundbücher zu sorgen. Unter seiner verfassungsmäßigen Leitung und Aufsicht stehen alle verwaltende und verrechnende Behörden, welchen die Administration der

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 231. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_249.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)