Seite:Constitution der europaeischen staaten 258.jpg

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über die Gesetzentwürfe mit denjenigen Mitgliedern des Staatsrathes, welche dazu den Auftrag erhalten. Die Bemerkungen der Commissionen werden in dem Staatsrathe unter Unserm Vorsitze gelesen, und über nützliche Modificationen berathschlagt.

§. 22. Die Redaction der Gesetzentwürfe soll durch zwei Mitglieder des Staatsrathes den Ständen überbracht werden, welche sodann darüber, nach angehörten Beweggründen, berathschlagen werden.

§. 23. Der Staatsrath hat die Verwaltungsverordnungen zu discutiren und zu entwerfen.

§. 24. Er hat über die Streitigkeiten zu erkennen, welche sich zwischen den verwaltenden und gerichtlichen Stellen erheben; auch hat der Staatsrath über die Frage zu entscheiden, ob angeklagte Verwaltungsbeamte vor Gericht gestellt werden sollen.

§. 25. Der Staatsrath hat in Ausübung seiner Attribute eine berathende Stimme; in Gegenständen aber, welche geeignet sind, vor das Cassationstribunal gebracht zu werden, versieht der Staatsrath die Stelle des Cassationsgerichts. Für streitige Fälle in Verwaltungssachen werden Advokaten bei demselben angestellt.

§. 26. Die Stände des Großherzogthums bestehen aus 20 Mitgliedern, deren 12 aus reichen Grundeigenthümern, 4 aus reichen Kaufleuten oder Fabrikanten, 4 aus vorzüglichen Gelehrten von den Departementscollegien ernannt werden. Sie bekommen von dem Staate keinen Gehalt, wohl aber mäßig bestimmte Taggelder von jedem der Departemente.

§. 27. Sie werden aller 3 Jahre um ein Drittel erneuert; die Austretenden können unmittelbar wieder gewählt werden.

Der Präsident der Stände wird von Uns ernannt. Die Stände versammeln sich auf Unsre Berufung; ihre Versammlung kann von Uns prorogirt oder aufgelöst werden.

§. 28. Die Stände berathschlagen über die Gesetzentwürfe, welche der Staatsrath verfaßt hat. Die gedruckten Rechnungen der Minister und des Generalcassierers sind ihnen alle Jahre vorzulegen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 240. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_258.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)