Seite:Constitution der europaeischen staaten 260.jpg

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Die Mitglieder der Departements- sowohl als Municipalräthe werden aller zwei Jahre zur Hälfte erneuert.

§. 37. Die Einführung des Codex Napoleon vom 1. Jänner 1811 an ist bereits von Uns für das Großherzogthum Frankfurt verordnet worden.

§. 38. Die Gerichtsstellen in Civil- und Kriminalsachen bestehen provisorisch, wie bisher.

§. 39. Der gerichtliche Stand ist unabhängig. Die Richter werden von Uns ernannt.

§. 40. Die Urtheile der Gerichtshöfe werden in Unserm Namen ausgesprochen. Wir behalten Uns das Recht vor, die Kriminalstrafen zu mildern oder zu erlassen.

§. 41. Die Militairconscription ist ein Grundgesetz des Großherzogthums Frankfurt.

§. 42. In dem Großherzogthume Frankfurt sind die Ministerien der Justiz, der Polizei und des Innern in einer Person vereinigt. Als Minister der Justiz wachet derselbe auf den gesetzmäßigen, festen und unpartheiischen Geschäftsgang sämmtlicher Justizstellen; als Minister der Polizei und des Innern stehen in dahin gehörigen Gegenständen die Präfecte der Departemente unmittelbar unter ihm; so wie dann die Präfecte mit jedem Minister in Verbindung stehen, und von ihm in seinem Wirkungskreise Weisungen erhalten. Die Präfecte besorgen die Vollstreckung der Gesetze, können aber dieselben nicht überschreiten. Jedem liegen ob in seinem Departemente Aufsicht über Erziehung, Ackerbau und Gewerbe, milde Stiftungen, Armenanstalten, Gemeinheitswälder, Wege, Gemeingüter, Sicherheit des Kultus, Mitwirkung bei der Aushebung der Milizen und Sicherheit der Steuerregister.

Der Präfect theilt dem Generaldepartementsrathe jährlich die Darstellung desjenigen mit, was binnen Jahresfrist im Departemente geschehen, und zu dessen Wohl zu Stande gekommen ist.

Aus besondrer Vorliebe für Künste und Wissenschaften behalten Wir Uns, wie bisher, unmittelbar vor die Leitung der Aschaffenburger Universitätsgeschäfte und des Frankfurter Kunstmuseums, desgleichen auch der Aschaffenburger Bibliotheken und Unsrer Gemäldesammlung. Wir werden

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 242. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_260.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)