Seite:Constitution der europaeischen staaten 264.jpg

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von den Departementscollegien selbst gewählt, und bis diese Wahl geschehen ist, bestimmt einstweilen der Präsident eines der anwesenden Mitglieder zu diesem Secretariat.

Art. 5. Die Präsidenten leisten schriftlich folgenden Eid;

„Ich gelobe eidlich Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen; Treue dem Großherzoge; ich verspreche, daß ich in dem Wahlcollegium, worin mir der Vorsitz aufgetragen ist, Ordnung erhalten, auch dafür sorgen werde, daß sich dasselbe lediglich mit den Gegenständen beschäftige, welche das Zusammenberufungsdecret vorschreibt; daß ich auf der freien und gesetzlichen Abgebung der Stimmen bestehen, auch die Sitzungen zur bestimmten Zeit schließen, und überhaupt meine Geschäfte mit Eifer, Genauigkeit, Festigkeit und Unpartheilichkeit verrichten werde.“

Art. 6. Bei Eröffnung der Wahlversammlung, welche am Vormittage des bestimmten Tages Statt haben soll, läßt der Präsident die anwesenden Mitglieder einen Eid dahin ablegen:

„Wir geloben eidlich Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen; Treue dem Großherzoge; versprechen diesemnach, daß wir die uns übertragenen Wahlen nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen werden.“

Art. 7. Der Präsident ernennt sodann unter den gegenwärtigen Gliedern zwei Wahlzeugen, und zwei andere Wahlzeugen werden durch verschlossene Billete, nach Mehrheit der Stimmen, von den Departementsgliedern gewählt. Der Präsident erbricht die Billete in Gegenwart der von ihm ernannten zwei Wahlzeugen, und zweier weitern, die hiezu vorher noch durch das Loos öffentlich in der Versammlung bestimmt werden.

Art. 8. Der Secretair eröffnet das Protocoll. Der Präsident läßt sodann seine, und bei der ersten Zusammenkunft auch des Secretairs Ernennungsurkunden, die Verordnung, welche die Zusammenberufung des Wahlcollegiums befiehlt, und gegenwärtiges Reglement verlesen, welches als geschehen in das Protocoll eingetragen wird.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 246. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_264.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)