Seite:Constitution der europaeischen staaten 273.jpg

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öffentlich bekannt geworden ist, obgleich derselbe, wegen der Gegenbemerkungen der Stände nicht angenommen ward. Entschieden war das, was von diesem Entwurfe zur Publicität gelangte, zeitgemäß und gut, und in dieser Hinsicht befremdet der Widerspruch der Stände; allein die finanziellen Forderungen der Regierung, und daß die Verfassung als ein Act der Regentengewalt gegeben werden sollte, war vielleicht die Ursache jenes Widerspruchs. Auf den Geist und Charakter des Constitutionsentwurfs läßt sich von dem schließen, was in dem Abschnitte, der von den Landständen handelt, bekannt wurde.

Art. 1. Besondere Repräsentationen der Prälaten und Ritterschaft, der Städte und der Bauern hören, zur Vermeidung alles Anlasses zum Zwiespalt der Stände, für die Zukunft auf. Sämmtliche Landtagsdeputirte zusammen machen die Stände aus, und jeder Landtagsdeputirte repräsentirt die Unterthanen, ohne Unterschied ihres Standes.

Art. 2. Die Anzahl der Deputirten soll, außer dem Präsidenten, aus dreißig Personen bestehen, und die drei vornehmsten Diener der drei christlichen Confessionen, und, wenn bei einer derselben mehrere von gleichem Range sind, der, welcher seinen jetzigen Posten am längsten bekleidet hat, sind ohne weitere Wahl Landtagsdeputirte. Die übrigen 27 Deputirten sollen, jedoch in Rücksicht der Vorzüge, die vorher jeder Stand bei der Wahl einer gewissen Anzahl von Deputirten genossen hat, a) zu einem Drittheile aus den Prälaten und der Ritterschaft, und zwar aus zwei Prälaten und sieben Rittern, b) zu einem Drittheile aus den Stadtbewohnern, jedoch mit Einschluß des jedesmaligen Bürgermeisters zu Kassel, welcher als beständiger Deputirter angesehen ist, und c) zu einem Drittheile aus den Grundeigenthümern des platten Landes und den übrigen Unterthanen, welche bei den ersten Wahlen nicht zugezogen
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 255. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_273.jpg&oldid=- (Version vom 25.10.2022)