Seite:Constitution der europaeischen staaten 275.jpg

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besondern Beschwerden einzelner Untertanen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, vorbringen, in so fern es nicht das Interesse Einzelner betrifft, mithin zur Entscheidung der Gerichte gehört. Die Zusammenberufung der Stände muß wenigstens aller 6 Jahre geschehen, und es ist alsdann der Regel nach der Anfang des Monats März dazu bestimmt. Eine außerordentliche Zusammenberufung ist jedesmal nöthig, wenn ein Landesherr mit Tode abgeht; der Tag der Zusammenkunft darf nicht länger als einen Monat nach dem Todestage ausgesetzt werden. Der Regent kann die Sitzung vertagen. Er kann auch den Landtag dissolviren, ist jedoch verbunden, sogleich mit der Auflösung die Wahl neuer Deputirten zu verordnen, und kann sie noch in demselben Jahre zu einer Zusammenkunft berufen. Die Landtage dürfen der Regel nach nicht länger als zwei Monate dauern, und es ist aus diesem Grunde mit den wichtigsten Geschäften der Anfang zu machen. Kein Grundeigenthum in dem Staate kann ferner frei seyn; alle Exemtionen, auch die der Domainen, der Kirchen, der Schulgüter und anderer wohlthätigen Anstalten sind aufgehoben etc.

Zwar läßt sich, vor völliger Mittheilung der vom Churfürsten den Deputirten vorgelegten Constitution, kein sicheres Urtheil über dieselbe fällen, und es war wohl ein Fehlgriff der Stände, wenn sie verlangten, daß zwei teutsche Mächte die besondere Garantie der neuen Verfassung übernehmen möchten, während der Großherzog von Weimar die, seinem Staate gegebene, neue Constitution unter die Garantie des ganzen teutschen Bundes setzte; allein eine Stelle in dem churfürstlichen Ministerialrescript vom 2. Mai 1816, welches der Auflösung der ständischen Versammlung wenige Tage vorausging, verkündigte öffentlich die staatsrechtlichen Grundsätze, nach welchen die neue beabsichtigte Constitution dem Churstaate mitgetheilt werden sollte.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 257. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_275.jpg&oldid=- (Version vom 27.10.2022)