Seite:Constitution der europaeischen staaten 276.jpg

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„Wenn Se. Königl. Hoheit den Entschluß gefaßt haben, nach völliger Berichtigung der Territorialausgleichungen eine auf sämmtliche Provinzen sich erstreckende Constitution (woraus die landständische Repräsentation auf eine dem dermaligen Zustande von Teutschland angemessene Weise bestimmt werden soll), als Landesgesetz bekannt zu machen; so hätte der natürliche Zusammenhang der Sachen den zum gegenwärtigen engern Landtage erschienenen Ständen und Deputirten schon die Ueberzeugung einflößen müssen, daß hier nicht von einer neuen Gründung des Staates, nicht von einer vertragsmäßig einzugehenden Regierungsform die Rede ist; daß vielmehr Se. Königl. Hoheit, als rechtmäßiger Regent des churhessischen Staates, aus landesväterlicher Zuneigung für das Wohl Ihrer getreuen Unterthanen die in verschiedenen Provinzen noch gänzlich mangelnde ständische Repräsentation neu zu gründen, und im Nieder- und Oberfürstenthume Hessen dem ständischen Mitwirkungsrechte eine größere Ausdehnung zu geben geneigt sind, als dieselbe nach der fürstlichen Resolution vom Jahre 1655 und nach dem Herkommen bisher gehabt hat. Aber was der Regent in dieser landesväterlichen Absicht zu verwilligen und festzuhalten Willens ist, gehört nicht zu solchen Gegenständen, worüber vorerst zu tractiren steht, und die partiellen Stände einzelner Provinzen, seyen es auch die volkreichsten des Staates, dürfen sich nicht ihrem Regenten gegenüber stellen, nicht mit ihm handeln, nicht verlangen, daß, zur Schmälerung der Regierungsrechte, er noch ein Mehreres, als das Interesse des Staates und die Handhabung der Gerechtigkeit und Ordnung, unter Entfernung willkührlicher Maasregeln, erfordern, einräumen solle. Was hiernach aus eigenem landesväterlichen Antriebe dem ständischen Mitwirkungrechte Kraft eines Landgrundgesetzes unterworfen wird, ist fortdauernd gültig, ohne daß es darum einer vorgängigen Unterhandlung, als über einen abzuschließenden Vertrag bedarf,
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 258. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_276.jpg&oldid=- (Version vom 27.10.2022)