Seite:Constitution der europaeischen staaten 277.jpg

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weil, sobald die von dem Regenten ausgehende Constitution mit der Kraft eines Landgrundgesetzes bekannt gemacht und darnach verfahren wird, dagegen nicht gehandelt werden kann, vielmehr sie auf ewige Zeiten verbindlich ist.“ etc.



9) Herzogthum Anhalt-Köthen.

Unter den souverainen Fürsten des Rheinbundes nahm es der verstorbene Herzog August Christian Friedrich von Anhalt-Köthen mit der Nachahmung französischer Verfassung und Einrichtungen am ernsthaftesten. In seinem Duodezstaate von höchstens 29,000 Einwohnern ward am 28. Dec. 1810 eine neue Constitution von ihm, aus eigner Machtvollkommenheit, eingeführt, und in demselben Geiste am 19. Febr. 1811 die neue Organisation des Herzogthums, so wie am 22. Febr. 1811 von demselben eine Verwaltungsordnung, welche sich auf jene Constitution gründete, bekannt gemacht. Napoleon selbst soll diese kleinliche Nachahmung gemißbilligt haben. Allein sie gehört, als Factum, der Geschichte Teutschlands an, und darf in der Reihe der sonderbaren Erscheinungen während der siebenjährigen Dauer des Rheinbundes nicht übersehen werden.

Der Herzog selbst erlebte nicht lange die Folgen seines Werkes; er starb am 6. Mai 1812. Ihm folgte in der Regierung des Landes der Sohn seines (am 16. Sept. 1802) verstorbenen Bruders Ludwig, der junge Herzog Ludwig August Friedrich Emil, der erst nach seines Vaters Tode am 20. Sept. 1802 gebohren, und dessen Lande während seiner Minderjährigkeit, unter die Vormundschaft seines Stammvetters, des

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 259. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_277.jpg&oldid=- (Version vom 14.9.2022)