Seite:Constitution der europaeischen staaten 279.jpg

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erachten, werden Wir durch ein besondres Rescript noch bekannt machen.

Art. 2. In Betreff der nach dem Code Napoleon erforderlichen Institute wird es wie im Königreiche Westphalen gehalten.

Art. 3. Die Justiz wird in der ersten Instanz durch ein Civiltribunal verwaltet, jedoch werden zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten und zur gütlichen Vermittlung der Processe, nach dem Beispiele von Frankreich, Friedensgerichte angeordnet.

Art. 4. Unsre bisherige Landesregierung wird aufgelöset und das Personale derselben beim Civiltribunal angestellt werden.

Art. 5. Das Appellationsgericht wird seinen Sitz in der Stadt Nienburg haben, und werden Wir, um Unsern Unterthanen allen Kostenaufwand so viel möglich zu ersparen, demselben Unser Schloß zu den Sitzungen einräumen.

Art. 6. Der Kassationshof soll mit dem Staatsrathe vereinigt seyn.

Art. 7. Wir werden das Nähere wegen der Justizverwaltung und sämmtlicher dazu dienenden Personen noch besonders festsetzen.

Art. 8. Alle Unsre Unterthanen sind vor dem Gesetze gleich.

Art. 9. Der Adel besteht fernerhin fort, hat jedoch auf Staats- und Hofchargen kein ausschließliches Recht, da nur das Verdienst hierauf Anspruch hat.

Art. 10. Alle Patrimonialgerichtsbarkeiten, als unvereinbarlich mit dem neuen Gesetzbuche, hören mit dem zur Einführung desselben festgesetzten Zeitpuncte gänzlich auf. Die Patrimonialgerichtshalter dürfen nach dieser Zeit keine Handlungen der Gerichtsbarkeit mehr verrichten, noch Unsre Unterthanen solche anerkennen.

Art. 11. Was die verschiedenen Dienste betrifft, welche auf Grundbesitzungen haften; so können solche eben so, wie im Königreiche Westphalen, abgelöst werden.

Art. 12. Das Verhältniß der Lehne in Unserm Lande bleibt ferner bestehen; jedoch werden Wir auf einzelne Allodificationsgesuche nach Umständen Rücksicht zu nehmen nicht unterlassen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 261. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_279.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)