Seite:Constitution der europaeischen staaten 282.jpg

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dergestalt, daß einem die Geschäfte des Innern, der Justiz und Polizei; einem die der Finanzen, Domainen und des Handels, und einem die Geschäfte der auswärtigen Angelegenheiten und des Kultus anvertraut sind. Jeder in seinem Fache, ist für die Vollziehung der Gesetze und Vollstreckung der daraus fließenden Verfügungen verantwortlich.

Art. 8. Wir haben den Art. 17. Unsers Edicts vom 28. Dec. 1810 in Erwägung, daß das Ganze dadurch ohne daraus fließende Beschwerde vereinfacht wird, dahin abgeändert: daß Unsre Lande nur ein Departement bilden sollen, und ernennen Wir in dieser Rücksicht einen Präfecten.

Art. 9. Zur Entscheidung der Streitigkeiten, welche bei den Verwaltungsgegenständen vorkommen, wird ein Präfecturrath errichtet, dessen Mitglieder und Präfectursecretair von Uns ernannt werden.

Art. 10. Es wird ein Departementscollegium gebildet, dessen Mitglieder großjährig seyn müssen, und ihre Stelle lebenslänglich behalten. Wir ernennen die Mitglieder des Departementscollegiums, deren Anzahl achtzehn seyn wird. Die Ernennung besteht aus 1/6 der Meistbegüterten, 1/6 der reichsten aus dem Handelsstande, und 1/6 aus den Gelehrten und Künstlern. Der Präfect legt dem Departementscollegium jährlich einen Bericht über alles dasjenige vor, was binnen Jahresfrist im Departement geschehen, und zu dessen Wohl zu Stande gekommen ist.

Art. 11. Das Departementscollegium schlägt Uns die Mitglieder der Stände vor, deren Anzahl zwölf ist; acht aus den Ackerbautreibenden Unterthanen, zwei aus dem Handels- und zwei aus dem Gelehrtenstande. Wir selbst ernennen den Präsidenten der Stände.

Art. 12. Zu jeder Ernennung werden Uns von dem Departementscollegium zwei Candidaten vorgeschlagen, wovon nur einer ein Mitglied des Departementscollegiums seyn darf.

Art. 13. Die Mitglieder der Stände sollen aller drei Jahre zu einem Drittheil erneuert werden; die austretenden können unmittelbar wieder gewählt werden. Die Stände versammeln sich auf die von Uns befohlene Zusammenberufung, und werden dieselben auch von Uns wieder

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 264. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_282.jpg&oldid=- (Version vom 31.10.2022)