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entlassen. Die Mitglieder der Stände erhalten keinen Gehalt, sondern für die Zeit ihres Zusammenseyns angemessene Diäten.

Art. 14. Den Ständen sollen die im Staatsrathe entworfenen Gesetze mitgetheilt werden. Die Stände discutiren über die Gesetzentwürfe, mit demjenigen Staatsrathe, welcher dazu den Auftrag erhalten hat. Die Bemerkungen und Modificationen der Stände werden Uns im Staatsrathe zur Berathschlagung vorgelegt, und darüber beschlossen.

Art. 15. Es soll für Unser ganzes Land, nach einer möglichst gleichen Eintheilung, ein Steuersystem entworfen werden. Die Stempeltaxe und Protocollirung (timbre et enregistrement) werden eben so wie in Westphalen hier eingeführt, und werden Uns überhaupt die in diesem Königreiche befindlichen, hierauf Bezug habenden, Verfügungen zur Richtschnur dienen.

Art. 16. Die Direction der Steuern (Landeseinkünfte) wird von der Verwaltung der Domainen und Regalien getrennt. Die Vorschläge zur Besteuerung werden von Uns geprüft, und bestätigt. Mit der Steuerkasse wird auch zugleich eine Amortisationskasse verbunden werden; worüber Wir zuerst die Vorschläge Unsers Staatsrathes erwarten.

Art. 17. Die Administration Unsrer Domainen und Regalien wird wie im Königreiche Westphalen eingerichtet werden.

Art. 18. In Betreff der Jagd haben Wir festgesetzt: daß deren Ausübung jedem Jagdberechtigten bleibe. Jedoch soll jeder Jagdberechtigte verpflichtet seyn, den Grundeigenthümern denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher sowohl durch das Hochwild, als auch durch die Ausübung der Jagd angerichtet wird, und findet der Art. 1385. des Code-civil hierauf ebenfalls seine Anwendung. Auch haben Wir verordnet, daß die Jagd in Unsern Landen jedesmal mit dem 1. September anfangen, und mit dem 1. Februar geschlossen seyn soll.

Art. 19. Die allgemeine Militairconscription, welche vom 1. Jan. 1811 an eingeführt ist, ist ein Grundgesetz Unsers Herzogthums.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 265. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_283.jpg&oldid=- (Version vom 2.11.2022)