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Art. 13. Er darf durchaus keine Verwaltungsacte machen, da solche lediglich dem Präfecten zustehen.

§. 5.
Secretariat und Archive.

Art. 14. Der Generalsecretair ist der Vorsteher des Archives und Director der Verwaltungsbüreaux.

Art. 15. Er vertritt die Stelle des Präfecten bei dessen Abwesenheit oder Krankheit; jedoch kann der Präfect hiezu auch einen Präfecturrath beauftragen.

Er unterzeichnet die Ausfertigungen und ist der Gehülfe des Präfecten bei allen öffentlichen Dienstverrichtungen.

Zweiter Titel.
§. 1.
Von den Municipalitäten.

Art. 16. Jede Municipalität soll von einem Maire und von Adjuncten verwaltet werden; auch für jede ein Municipalrath seyn.

Art. 17. Die Verwaltung kommt dem Maire allein zu; nur vermöge seines Auftrages oder wenn er abwesend, krank oder sonst gesetzlich behindert ist, können die Adjuncten daran Theil nehmen.

Art. 18. Die Amtsverrichtungen des Maire stehen unter Aufsicht des Präfecten und bestehen in folgenden:

1) die gemeinheitlichen Besitzungen und Einkünfte der Communen zu verwalten;
2) die Ausgaben zu bestreiten, welche aus den Gemeindegeldern bis zum Belauf des vom Präfecten festgesetzten Etats bezahlt werden müssen;
3) die öffentlichen Bauten und Arbeiten zu leiten und vollbringen zu lassen, welche vom Municipalrath angeordnet worden sind;
4) die zur Gemeinde gehörigen, aus ihren Mitteln zu unterhaltenden oder zum Besten ihrer Mitbürger ausdrücklich gestifteten, öffentlichen Anstalten zu verwalten;
5) dafür zu sorgen, daß die Einwohner die Vortheile einer guten Polizei, besonders in Hinsicht der Reinlichkeit,
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 272. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_290.jpg&oldid=- (Version vom 4.11.2022)