Seite:Constitution der europaeischen staaten 300.jpg

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§. 13. Bei den Oberjustizämtern soll alles mündlich, bei einer namhaften Strafe von 20 Rthlr. im entgegengesetzten Falle, zu Protocoll verhandelt werden, auch bei Verbalinjuriensachen keine Appellationsgestattung fernerhin zugelassen werden.

Wir erwarten, daß die Städte Corbach, Nieder-Wildungen und Arolsen ihre bisherigen Rathsstuben den Justizbeamten zu ihren Sessionsstuben und zu Aufbewahrung der Registraturen, um so mehr vorerst willig einräumen werden, als es unleugbar ist, daß diesen Städten mehrere Nahrung als bisher, durch die gegenwärtige Einrichtung zufließen muß. In Pyrmont wollen Wir die Sessionsstube in dem hintern Gebäude des Schlosses, wo sich solche jetzt befindet, einstweilen belassen.

§. 14. Unsre zeitige Regierung, zu deren Ressort alle Regiminal-, Consistorial-, Polizei- und Kriminalsachen verbleiben, entscheidet zugleich in allen Justizsachen in der zweiten, so wie unser bisheriges Hofgericht in der dritten Instanz.

§. 15. Die Sporteln sollen sowohl bei den Untergerichten, als auch bei sämmtlichen Landesdicasterien, der Staatskasse berechnet werden.

Ein jeder Staatsdiener hat nur in der Branche von Geschäften zu arbeiten, bei der er angestellt ist. Er kann in dieser Hinsicht zu keinem andern Geschäft gerufen werden, es müßte denn von Uns unmittelbar geschehen. Alle bisher bestandene Commissionen hören daher bei jedem Staatsdiener von nun an auf; in so fern sie nicht in den Geschäftsgang der Branche einschlagen, bei der er angestellt ist.

§. 16. Die Ausübung der Gerichtsbarkeit in der ersten Instanz in den Ortschaften Bergheim, Welle und Königshagen bleibt der gräflichen Linie Unsers fürstlichen Hauses Waldeck fernerhin, wenn derselben solches Vergnügen machen sollte, belassen. Indessen soll die Appellation aus besagten Communen, gleich wie bei Unsern Oberjustizämtern, an Unsre Regierung als zweite Instanz gebracht werden. Sollte gedachte gräfliche Linie Unsers fürstlichen Hauses aber auf sothane Jurisdiction verzichten wollen; so

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 282. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_300.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2022)