Seite:Constitution der europaeischen staaten 305.jpg

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etc., oder er sey Nutznießer davon, und habe die verordnungsmäßige Angabe bei der Behörde seines Wohndistricts mitgeleistet.

Für jeden Uebertretungsfall wird eine, nach Umständen zu bestimmende, Geldbuße von fünf bis zwanzig Rthlr. festgesetzt.

§. 30. Soll die Erhebung der, nach den §§. 22. und 25. gegenwärtiger Verordnung festgesetzten, Steuern durchaus monatsweise geschehen. Restanten in den dritten Monat überzutragen, ist gänzlich unerlaubt, und passiren den Erhebern durchaus keine andere, als deren Inexigibilität rechtlich und in continenti dargethan werden kann.

§. 31. Die Erhebung der Grundsteuer, so wie solche vorläufig in den §§. 22. und 25. bestimmt ist, soll nicht länger als bis zum Jahre 1818 inclusive dauern.

Während dieser Zeit soll das ganze Land, den Morgen zu hundert und zwanzig Ruthen gerechnet, vermessen und durch beeidigte Sachverständige bonitirt werden. Bei den der Kultur unterworfenen Ländern sollen drei Hauptklassen, nämlich gut, mittelmäßig und schlecht, angenommen, und jede dieser drei Hauptklassen wieder in drei Nebenklassen eingetheilt werden, wodurch zugleich der Zweck von guten Lager- oder Saalbüchern, auch eines untadelhaften Hypothekenwesens erreicht werden muß, der jede gute und weise Staatsverfassung charakterisirt. Nach geschehener Vermessung und Bonitirung wird es sich nach der Lage der Staatsbedürfnisse leicht beurtheilen lassen, wieviel von jedem Morgen Land; 1/12, 1/10, 1/8, 1/4, 1/2 oder 1 Pfennig erhoben werden muß. Ein vorzügliches Augenmerk wird bei Bonitirung der Ländereien dahin gerichtet werden müssen, ob sie heuer oder Zehntfrei sind, in welchem letztern Falle bei Schätzung eines Landes dasjenige mit in Anschlag gebracht werden muß, was der nachfolgende §. bestimmt.

§. 32. Zehntberechtigungen, Meiergefälle, Erbheuer, Erbzins, Huten und Waldungen, Jagdgerechtigkeiten, Fischereien und Dienste, sind ebenfalls durch die beeidigten Sachverständigen dergestalt zu bonitiren, daß von jedem Thaler 1/32, 1/16, 1/8, 1/4, 1/2 oder 1 Pfennig, je nachdem es

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 287. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_305.jpg&oldid=- (Version vom 26.2.2023)