Seite:Constitution der europaeischen staaten 307.jpg

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Güter, die Kaufleute und Fabrikanten, die über den gewöhnlichen Krämern stehen, desgleichen die Apotheker in den Städten Arolsen, Pyrmont, Mengeringhausen, Korbach und Nieder-Wildungen.

In die zweite Klasse sollen gehören die Secretarien bei den Landescollegien, die Oberjäger und Oberförster, die Doctoren, die Apotheker in den übrigen Städten, die Geistlichkeit und die Schullehrer bei den Landesgymnasien, in so weit deren jährliche Einkünfte nicht unter der Summe von 300 Rthlr. stehen, die Postdirectoren, die Hütten- und Hammergewerke, Papier- und übrige Fabrikanten, in deren Geschäftstrieb jährlich bis zu 5000 Rthlr. umgeworfen wird.

In die dritte Klasse gehören alle Staatsdiener, sowohl geistlich- als weltlichen Standes, deren jährliche Einkünfte nicht unter der Summe von 150 Rthlr. betragen, alles Militair bis zum Unterlieutenant inclusive, die Procuratoren, Advokaten, Verwalter auf Domainen und sonstigen großen Gütern, alle übrige Kauf- und Miethsleute in den Städten, Müller, Voll- und Halbmeier, so wie alle übrige Fabrikanten und Handwerker, die zu ihrem Geschäftstriebe, außer ihrer Person, annoch fremder Hülfe bedürfen.

In die vierte Klasse sollen gehören alle Hof- und Staatsdiener, sowohl geistlichen als weltlichen Standes, deren jährliche Einnahme nicht unter dem Ertrage von 100 Rthlr. steht, alle Köther, die Wirthsleute und Branntweinschenker in den Dörfern, überhaupt alle Handwerksleute, deren in den vorhinnigen Klassen nicht gedacht worden ist.

In die fünfte und letzte Klasse sollen gezählt werden alle Bewohner, Tagelöhner und überhaupt alle diejenigen, deren in den vier ersten Klassen nicht gedacht worden ist.

§. 39. Von Bezahlung der Personalsteuer sind befreit: a) die Militairpersonen vom Grade des Feldwebels an, und diese mit einbegriffen, für sich und ihre Frauen. b) Die Invaliden. c) Die Wittwen der Soldaten, welche im wirklichen Dienste verstorben sind, und endlich d) alle diejenigen, so nur von Allmosen leben.

§. 40. Die Wittwen und diejenigen öffentlichen Beamten

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 289. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_307.jpg&oldid=- (Version vom 7.8.2023)