Seite:Constitution der europaeischen staaten 308.jpg

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und Officiers, welche im Pensionsstande sich befinden, oder darein gesetzt werden, sollen nur die Hälfte von dem bezahlen, was sie nach der Klasse, zu welcher sie gehören, bezahlen müßten.

§. 41. B. Die indirecten Steuern anlangend; so werden die bisherige nasse Accise, der Blasenschatz, der Fleischlicent, der Stempel und die Hundesteuer beibehalten. Die letztere soll auch für das Fürstenthum Pyrmont vom 1. Apr. d. J. an Gesetzeskraft haben, mit der Erweiterung, daß vom beregten Tage an in unsern beiden Fürstenthümern für jeden Hund das Doppelte, was bisher nach der deshalb bestehenden Verordnung entrichtet wurde, bezahlt werden soll. Außerdem

§. 42. soll in unsern beiden Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont von folgenden Consumtibilien nachstehende Abgabe entrichtet werden, als:

(Folgt der Accisetarif, aus welchem wir hier folgendes ausheben: Es sind 85 steuerbare Gegenstände aufgeführt; Getreide, inländisches Mehl und Fleisch sind nicht mit darunter. Kaffee und Zucker sind mit 1 gl. 5 pf. das Pfund angesetzt, Taback mit 1 gl. Thee 4 gl., Cochenille das Pf. 15 gl., Indigo 4 gl., Blauholz 2 pf., Blaukugel oder Lackmus 6 pf. das Pf., Farbenwaaren und Hölzer, in so fern sie nicht besonders bekannt sind, 2 pf., Gewürze, ohne nähere Bestimmungen 3 pf., Heringe und Seefische aller Art 2 pf., Talg (eingeführtes, auswärtiges) 1 pf., Häute vom Schlachtvieh, von einem Lamm-, Schaf-, Ziegen-, Kalbfelle 1, 3, 4, 3 pf., und von einem Ochsen- oder Kuhfelle 4 gl. Trockne Häute werden nach Pfunden besteuert, eine Haut von 12 bis 20 Pfund Gewicht, mit 10 gl. Von einem Paar vollständigen Mannsstiefeln werden 8 gl., Mannsschuhen 5 gl. 4 pf., Frauenschuhen 2 gl. 2 pf., Kinderschuhen, bis zum Alter von 13 Jahren, 1 gl. 4 pf. gegeben)

§. 43. Jeder Defraudationsfall, von den im vorhergehenden §. gedachten Artikeln, soll ernstlich bestraft, und von jedem Pfennig, der wirklich defraudirt worden ist, oder solches hat werden sollen, 6 Mgl. Strafe erlegt werden; wovon dem Denuncianten die Hälfte, mit Verschweigung seines Namens, aus der Staatskasse, ohne Berücksichtigung

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 290. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_308.jpg&oldid=- (Version vom 7.8.2023)