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§. 52. Wird Unsre Regierung gnädigst beauftragt, die weiter nöthigen Verfügungen nicht allein wegen der für das Fürstenthum Pyrmont zu wählenden Landstände, so wie überhaupt wegen der im §. 3. festgesetzten Zusammenberufung aller Landstände zeitig zu treffen, sondern auch die Publication des gegenwärtigen Gesetzes ungesäumt zu bewerkstelligen.

Arolsen am 28. Januar 1814.

Georg Heinrich.



11) Herzogthum Nassau.

Wenige von den kleinern Staaten Teutschlands dürften sich einer so milden und zweckmäßigen Regierung erfreuen, wie das nun unter Einem Regenten, dem Herzoge Wilhelm, vereinigte Herzogthum Nassau, der am 5. Febr. 1816 seinem Vater, Friedrich Wilhelm, in den Weilburgischen, und am 24. März 1816 seinem Vetter, Friedrich August, auch in den Usingischen Ländern folgte. Große Veränderungen erfuhr dieser Staat in seinem Länderbesitze, theils bei seinem Beitritte zum Rheinbunde im Jahre 1806; theils als Folge der mit dem verwandten nassau-oranischen Hause im Königreiche der Niederlande (am 24. July 1814), und mit dem Könige von Preußen (31. Mai 1815) abgeschlossenen Verträge; theils durch die verhältnißmäßig große Zahl von Mediatisirten, welche unter die Souverainetät dieses regierenden Hauses gebracht wurden.

Bevor noch der Wiener Congreß eröffnet ward, machten durch Patent vom 2. Sept. 1814 die damals noch lebenden beiden Fürsten nicht nur die Begründung einer landständischen Verfassung, sondern auch

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 293. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_311.jpg&oldid=- (Version vom 11.8.2023)