Seite:Constitution der europaeischen staaten 316.jpg

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künftigen teutschen Staatenvereine, sich befestigt; und Wir finden Uns bewogen, die Anerkennung dieses Rechts, durch die dauerhafte Begründung einer eigenthümlichen Verfassung, noch mehr ihnen allenthalben zu versichern. Wir haben den Augenblick erlangter Befreiung von dem Uebergewicht fremden Einflusses dazu benutzt, die, im Gefolge des aufgedrungenen Continentalsystems bei Uns notwendig gewordenen, Beschränkungen des Handels und einiger Gewerbe wieder aufzuheben; die Anstalt allgemeiner Bewaffnung, mit Unterdrückung der, bei dem frühern Militairsysteme bestandenen, Militairdispensationstaxen, auf eine festbestimmte und bleibende Weise in Unserm Herzogthum einzuführen, auch die vormalige Freiheit des Buchhandels und der Druckerpressen, mit Beschränkung des Nachdrucks zum Vortheil teutscher Schriftsteller und Verleger jedoch, Unsern Unterthanen zurückgegeben. Die fortdauernde Wirkung dieser Gesetze und constitutionellen Einrichtungen stehen unter dem erhabenen Schutze der verbündeten Mächte; nach deren weisen das Wohl der Nationen befestigenden Beschlüssen, ihnen, von außen die beruhigende Gewährleistung der, mit Gerechtigkeit vereinten, Stärke auch forthin verbleiben wird. Es ist also nur übrig, Allem, was für die Einführung einer liberalen, den Bedürfnissen Unsrer Zeit und Unsers Staates entsprechenden Verfassung, in Unserm Herzogthume entweder schon geschehen ist, oder noch erforderlich seyn wird, auch eine gleich kräftige Gewährleistung im Innern zu geben; welche Wir in der Errichtung von Landständen gefunden zu haben glauben dürfen.

Indem Wir Unsern Landständen die Bewahrung jener angeführten Grundlagen sowohl, wie die weitere Ausbildung einer solchen eigenthümlichen Landesverfassung übertragen, überlassen Wir Uns der Hoffnung, dieselben gegen den Wechsel aller Dinge, welchem gesetzliche Einrichtungen, in rein monarchischen Staatsformen mehr, wie anderwärts, unterworfen sind, nach Möglichkeit, auf dieser Seite sicher gestellt zu haben. Außerdem werden Wir von der Absicht geleitet, den Standes- und Grundherren Unsers Herzogthums, deren vormalige unmittelbare Reichsgebiete, im Laufe der Ereignisse, Unsrer Oberherrlichkeit und

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 298. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_316.jpg&oldid=- (Version vom 23.11.2023)