Seite:Constitution der europaeischen staaten 317.jpg

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Regierung untergeben worden sind, einen verhältnißmäßigen Einfluß auf die eigenthümliche Gesetzgebung und Verwaltung Unsers Staates, als erbliches Vorrecht, zuzusichern, und auf diese Art ihnen einen verfassungsmäßigen Wirkungskreis zu eröffnen, in welchem sie, für des Landes und ihrer vormahligen Unterthanen Wohlfahrt, thätig seyn können; und wodurch billige Ansprüche befriedigt werden, ohne die zum Flor Unsers vereinigten Herzogthums erforderliche, und Unsern sämmtlichen Unterthanen in gleichem Maaße wohlthätige, Einheit in der Landesgesetzgebung und Vereinfachung der Verwaltung und Verwaltungsform zu stören, deren glücklichen Folgen sich Alle, wie Wir sehnlichst wünschen und hoffen, in den kommenden ruhigern Zeiten noch mehr erfreuen werden, als bisher unter minder günstigen äußern Verhältnissen geschehen konnte.

Hiernach haben Wir beschlossen und verordnen, wie nachfolgt:

§. 1. Die Landstände Unsers Herzogthums sind zusammengesetzt aus Mitgliedern der Herrenbank und Landesdeputirten, welche in abgesonderten Sitzungen, sich versammeln. Die Mitglieder der Herrenbank werden von Uns auf Lebenszeit oder erblich ernannt; die Landesdeputirten aber, von den Vorstehern der Geistlichkeit und höhern Lehranstalten, von den begütertsten Landeigenthümern und von den Inhabern größerer Gewerbe, in dem weiter unten bestimmten Verhältniß, und in Gemäßheit der darüber ertheilten Vorschriften, erwählt.

§. 2. Die politische Stellung Unsrer Landstände im Allgemeinen und im Besondern, so wie auch die vollständige Bezeichnung desjenigen Antheils, den Wir ihnen an allen Zweigen der Gesetzgebung einräumen können und werden, hängt mit von den zu erwartenden nähern Bestimmungen, Unsrer und Unsers Herzogthums Verhältnisse, zu dem künftigen Gesammtvereine der teutschen Staaten ab. Vorläufig also, und bis zu hiernächst erfolgender nachträglichen Verordnung, erklären Wir hiermit und versprechen, für Uns und Unsre Regierungsnachfolger, unabänderlich und für alle Zukunft verbindlich; daß Wir die

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 299. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_317.jpg&oldid=- (Version vom 21.11.2023)