Seite:Constitution der europaeischen staaten 320.jpg

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annehmen, Solche müssen schriftlich an die Präsidenten beider Abtheilungen eingeschickt werden.

§. 3. Wir werden die Landstände alljährlich, zwischen dem 1. Jan. und 1. April, und sonst im Laufe des Jahres, so oft es Uns erforderlich scheint, außerordentlich versammeln; behalten Uns aber das Recht vor, ihre Sitzungen nach Gutbefinden zu unterbrechen, auch die Versammlung der Landesdeputirten gänzlich aufzulösen, und eine anderweite Wahl derselben anzuordnen. Eine jede eigenmächtige Zusammenkunft der Versammlung der Landstände, oder einer von ihren Abtheilungen, ohne Unsre vorgängige Einladung, ist unerlaubt, und was darin verhandelt oder beschlossen werden sollte, für null und nichtig zu achten. Bei den ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen der Landstände werden Wir, zu den Sitzungen jeder Abtheilung, Commissarien abordnen, welche an allen Verhandlungen Antheil nehmen, ohne jedoch bei den Abstimmungen zugegen zu seyn. Die Handhabung der innern Polizei der Versammlungen bleibt ihnen selbst überlassen; nach Maasgabe einer Ordnung jedoch, die, im Laufe der ersten Sitzung zu entwerfen, und Uns zur Genehmigung vorzulegen ist. Während der Versammlung der Landstände kann kein Mitglied, ohne Zustimmung der Abtheilung, wozu es gehört, aus irgend einem Grunde oder Veranlassung, zu gefänglicher Haft gebracht werden.

§. 4. Gebohrne Landstände und Mitglieder der Herrenbank sind alle Prinzen Unsers Hauses, nach zurückgelegtem ein und zwanzigsten Jahre ihres Lebensalters. Sodann ertheilen Wir die Landstandschaft, zur Herrenbank, als ein erbliches mit dem Besitze der, in Unserm Herzogthume bestehenden, Standesherrschaften verbundenes Vorrecht, den fürstlichen Häusern von Anhalt-Bernburg-Schaumburg, von Solms-Braunfels, von Wied-Neuwied, von Wied-Runkel und von Solms-Lich; sodann den gräflichen Familien von Waldbott-Bassenheim und von Walderndorf; endlich dem Herrn Fürsten von der Leyen, wegen der Grundherrlichkeit zu Fachbach und Nievorn, dem Herrn Fürsten von Hatzfeld, wegen der Grundherrschaft

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 302. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_320.jpg&oldid=- (Version vom 21.11.2023)