Seite:Constitution der europaeischen staaten 331.jpg

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voranging, in welcher mit weiser Umsicht das Gute aus den ältern, schon vorhandenen, Formen mit demjenigen, was der fortgeschrittene Geist der teutschen Völkerschaften als Bedürfniß und Garantie seines weitern Fortschritts verlangte, in die genaueste Verbindung gebracht ward. Eine gründliche und sachkundige Uebersicht über die ehemalige Verfassung dieses Staates, und über die Veränderungen derselben im Jahre 1809 und 1815 befindet sich im zweiten Stücke des ersten Bandes des allgemeinen Staatsverfassungsarchivs.

Nachdem am 15. Dec. 1806 der Herzog von Weimar, mit den übrigen Fürsten des Ernestinischen Hauses, dem Rheinbunde zu Posen beigetreten war, erschien am 20. Sept. 1809 die Constitution der vereinigten Landschaft der Herzoglich Weimar- und Eisenachischen Lande mit Einschluß der Jenaischen Landesportion. Sie war blos provisorisch, und zunächst dazu bestimmt, die einzelnen Bestandtheile des Staates unter einander in nähere Verbindung zu bringen, damit die Lasten, welche während der Zeit des Rheinbundes auf demselben ruhten, gleichmäßiger vertheilt werden, und den Kredit des Ganzen nicht erschüttern möchten. Deshalb wurden die drei Landschaften von Weimar, Eisenach und Jena zu Einer Landschaft, in drei Kreisen bestehend, vereinigt. Die sämmtlichen Geschäfte sollte eine ständische Deputation, unter dem Vorsitze eines General-Landschaftsdirectors, besorgen. Die Verwaltung der Steuergeschäfte aber ward einem Landschaftscollegium übertragen. Die Stände jedes Kreises sollten aus Gutsbesitzern und Städten bestehen, und zwar aus solchen Gutsbesitzern und Städten,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 313. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_331.jpg&oldid=- (Version vom 25.11.2023)